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Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)


§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten



(1) 1Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.




§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.