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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde



1Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze. 2Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:

1.
die Bezeichnung und den Zweck der geologischen Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift der anzeigenden Person sowie der Person, die die Untersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,

2.
die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der geologischen Untersuchung,

3.
bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen wie geologischen Kartierungen und geophysikalischen oder geochemischen Messungen: die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte,

4.
bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf, die geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognostizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrlochmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben,

5.
bei geologischen Untersuchungen wie der Aufnahme von geologischen Aufschlüssen, dem Anlegen von Schürfen oder der Beprobung von Bergbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die Art der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls die Art des Aufschlussverfahrens und, soweit möglich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Gesteins- und Bodenproben und

6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter Fachdaten und Bewertungsdaten: die Nachweisdaten, aus denen die Fachdaten und Bewertungsdaten, die in die geologische Untersuchung einbezogen werden, abgelesen werden können.

3Die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer Anzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde erfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund anderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die Angaben nach Satz 2 darin enthalten sind. 4Die für ein Vorhaben geplanten geologischen Untersuchungen und die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen einer Anzeige oder eines Antrags angezeigt und übermittelt werden. 5Für die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde



(1) 1Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:

1.
bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:

a)
die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,

b)
die Messdaten sowie

c)
die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,

2.
die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen,

3.
bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:

a)
eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung,

b)
die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,

c)
eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,

d)
die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests,

e)
die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches,

4.
die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,

5.
die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,

6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.

2Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. 3Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.

(2) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. 2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.


§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde



(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) 1Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:

1.
die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte,

2.
die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation,

3.
die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie

4.
die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.

2Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. 2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.


§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen



(1) 1Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt. 2Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. 3Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn

1.
die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und

2.
sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt hat, die Daten vorzuhalten und der zuständigen Behörde den im Rahmen der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeitigen und, soweit möglich, elektronischen Zugang zu den vorgehaltenen Daten zu gewähren.

2Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1.

(3) 1Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. 2Die zuständige Behörde weist nach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin.

(4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, geboten erscheint.


§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten



Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern.


§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten



1Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:

1.
sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie

2.
solche geologische Daten,

a)
die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,

b)
die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen,

c)
die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder

d)
die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.

2Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. 3Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind. 4Proben oder geologische Daten zu potenziellen Wirtsgesteinen gemäß Standortauswahlgesetz, die nach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz für das Standortauswahlverfahren benötigt werden können, müssen von der zuständigen Behörde übernommen werden. 5Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde.


Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen



1Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet:

1.
wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,

2.
der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,

3.
der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder

4.
im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.

2Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. 3Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.


§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen



(1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.

(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung.

(3) 1Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist. 2Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. 3Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind.


§ 16 Datenformat



(1) 1In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten.

(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.

(3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.


§ 17 Kennzeichnung von Daten



(1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als

1.
Nachweisdaten nach § 8,

2.
Fachdaten nach § 9 oder

3.
Bewertungsdaten nach § 10.

(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,

1.
ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und

2.
ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten.

(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. 2Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. 3Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt. 4Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. 5Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.