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§ 9 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 9 Eingliederungsmaßnahmen



(1) 1Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. 2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.

2Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. 3Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) 1Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert werden. 3Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. 4Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. 2§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 2Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. 3§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. 2Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.

(8) 1Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) 1Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. 2Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. 3Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
...  (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9 , 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 ...
§ 4 SVG Zweck und Arten
... dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 ), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),  ... (§ 7) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ( §§ 9 bis 14). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach ... an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2 ) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt ... (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ( § 9 Absatz 1 und 7 ) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9 , 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
... Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der ...
§ 55 SVG Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
... endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem ... Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. § 10 gilt ...
§ 122 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
... auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9 , 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 55 SG Entlassung (vom 23.12.2023)
... der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein ( § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ". h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ ... § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ". i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ ... § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ". j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: „§ ... zu § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:  ... Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ... Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5 des ... § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 23. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die ... wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ". b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3 des ... § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die ... wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ". b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „nach § ... § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. ... § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den ... § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach ... § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102 ...
Artikel 54 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
... „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 65 SVReformG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
... vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 66 SVReformG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -
... vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „ §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 13 und 14 ...