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Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

§ 9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit



(1) 1Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 einzureichen. 2Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen

1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist,

2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,

3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,

4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und

5.
eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder eine dieser Personen oder eines dieser Unternehmen in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder von der Vertretung und Führung von dessen Geschäften ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.

(2) Ebenso hat er im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren hat.

(3) 1Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. 2Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. 3Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzigen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. 4Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. 5Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen. 6Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. 7Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die Angaben zu diesen Verfahren mit einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen.

(4) 1Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 einzureichen. 2Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung. 3In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.

(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen.

(6) 1Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu entfernen oder zu tilgen ist oder die nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. 2Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. 3Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. 4Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind. 5Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.

(7) 1Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. 2Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. 3Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. 4Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. 5Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.

(8) 1Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. 2Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. 3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. 4Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. 5Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. 6Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.

(9) 1Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. 3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.




§ 10 Lebenslauf



(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.

(2) 1Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen,

2.
den Geburtsnamen,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
das Geburtsland,

6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,

7.
die Staatsangehörigkeit,

8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,

9.
Weiterbildungsmaßnahmen und

10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:

a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,

b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,

c)
die Vertretungsmacht dieser Person,

d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und

e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.

2Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 3Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 4Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.




§ 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten



(1) Die Anzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:

1.
sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört:

a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,

b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,

c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind,

d)
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und

e)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,

aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und

bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder

f)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;

2.
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;

3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes.




§ 11a Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht



1Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. 2Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. 3Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.




§ 12 Erwerbsinteressen



(1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.

(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu

1.
dem Zielunternehmen,

2.
den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,

3.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Kapitalanteile anzugeben ist,

4.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,

5.
Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und

6.
Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens.

(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.

(4) Ferner ist anzugeben, ob und welche

1.
Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen, oder die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder diesen vertreten, und

2.
Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.

(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

(6) 1Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. 2Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.

(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.




§ 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen



(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1.
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,

2.
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, und

3.
Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.

(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:

1.
eine vollständige Aufzählung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst Nachweisen,

2.
seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen,

3.
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und

4.
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.

(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen.

(5) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten:

1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und

2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.

(6) 1Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. 2Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5.

(7) 1Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. 2Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. 3Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.




§ 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen



Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.