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Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1.
der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und

2.
der Überprüfung der Identität.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden.

(6) 1Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. 2Hierzu zählen insbesondere:

1.
bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,

2.
bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,

a)
jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,

b)
jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,

c)
die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,

d)
jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,

3.
1bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. 2Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.

(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Anforderungen gelten und in dem die Verpflichteten einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und in dem für diese gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen bestehen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der von der Europäische Kommission auf Grundlage des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) getroffenen Maßnahmen Konkretisierungen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen festlegen.




§ 2 Verpflichtete



(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,

2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,

2a.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,

2b.
Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2c.
Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,

3.
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

4.
Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

4a.
die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,

5.
Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,

6.
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

7.
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

a)
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

b)
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

c)
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

d)
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

e)
Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

7a.
nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

a)
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

b)
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

c)
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

d)
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

e)
Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

8.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

9.
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

a)
Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b)
Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,

c)
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,

d)
Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,

e)
Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f)
Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

10.
Immobilienmakler,

11.
Spielbanken,

12.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet,

13.
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.




Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten



(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,

2.
die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3.
die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4.
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

(2) 1Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:

1.
im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2.
1im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. 2Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,

3.
im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,

4.
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

2Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. 3Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. 4§ 25n Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 5Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. 2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden, sofern vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann.

(4) 1Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. 2Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

(6) 1Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. 2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.




§ 4 Durchführung der Identifizierung



(1) 1Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren. 2Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.

(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:

1.
bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist,

2.
bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

(4) 1Zur Überprüfung der Identität einer nach Absatz 3 zu identifizierenden Person hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:

1.
bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

2.
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.

2Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.

(5) 1Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. 2Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. 3Zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete stets durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.

(6) 1Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 2Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. 3Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.




§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten



(1) 1Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden. 2Diese umfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung kann angemessen reduziert werden. 3§ 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ein geringes Risiko kann vorbehaltlich des § 25i des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, und § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in folgenden Fällen vorliegen:

1.
bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einem gleichwertigen Drittstaat handelt;

2.
bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Gesellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

3.
bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkonten von Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, und für Anderkonten von Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in gleichwertigen Drittstaaten;

4.
bei Transaktionen von oder zugunsten von inländischen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug auf ausländische Behörden oder ausländische öffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und Rechnungslegung transparent sind und eine Rechenschaftspflicht gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder anderweitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit bestehen.

2Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25i des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht,

2.
eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten Fälle umsetzen.




§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten



(1) 1Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. 2§ 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
1Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner und, soweit vorhanden, dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person handelt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von 'politisch exponierte Personen' und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29). 2Hierbei gelten öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist. 3Soweit ein Verpflichteter abklären muss, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen. 4Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt Folgendes:

a)
Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,

b)
es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

c)
die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

5Für den Fall, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, tritt an die Stelle der Zustimmung des für den Verpflichteten handelnden vorgesetzten Mitarbeiters dessen Genehmigung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung. 6Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 7Soweit es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, die ihr wichtiges öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausübt, oder soweit der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gelten vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3.

2.
1Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners zu überprüfen anhand

a)
eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

b)
einer beglaubigten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

c)
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder

d)
einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet. 3Im Falle der Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen.

3.
1Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von den Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können. 2Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.

4.
1Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen sind und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen haben. 2Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 4.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen,

2.
unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen und des Artikels 13 Abs. 6 dieser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und Maßnahmen festlegen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen.




§ 7 Ausführung durch Dritte



(1) 1Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zurückgreifen. 2Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. 3Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. 4Soweit sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit unterliegen, gelten als Dritte auch in einem gleichwertigen Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten. 5Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staates zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben und Informationen und überprüften Dokumente zu erfüllen. 6Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fällen dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbewahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.

(2) 1Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person übertragen. 2Dies darf weder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflichteten beeinträchtigen. 3Der Verpflichtete hat sich vor Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der anderen Person und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. 4Die Maßnahmen der anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene zugerechnet. 5§ 25b des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. 6Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignete Personen. 7Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen dürfen, bestimmen.




§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht



(1) 1Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen. 2In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. 3Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. 4Wird nach § 4 Abs. 2 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. 5Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen. 6Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen.

(2) 1Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. 3In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung entsprechend.




§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen



(1) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. 2Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen.

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
1für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. 2Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. 3Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. 4Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 5Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. 6Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;

2.
1für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13 die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. 2Hierzu gehört auch die Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen;

3.
Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen;

4.
1geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. 2Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet und sich nicht selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. 3Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme des Verpflichteten sollen grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit betreffende Überprüfung der Beschäftigten gewährleisten.

(3) 1Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. 2Die nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach § 8 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. 2Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. 3Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 13 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. 4Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. 5Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

(5) 1Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 zu schaffen. 2Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte oder des Geschäftsbetriebs für einen Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. 3Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern.




Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12



(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.

(2) 1Das Risikomanagement muss auf aufbau- und ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozessen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine interne Revision einschließen. 2Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücksspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(3) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf Grund des öffentlich oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. 2Die Verpflichteten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 3Bei der Verarbeitung und Nutzung der spieler- und transaktionsbezogenen Daten hat der Verpflichtete spezifische technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen, die den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5 und 7 der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. 4Die Daten über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Spieler, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, zu löschen. 5Die zuständige Behörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(4) 1Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 3 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen im Spiel überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalts oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. 2Über diese Sachverhalte hat der Verpflichtete Informationen nach Maßgabe des § 8 aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich sind, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sowie Aktivitäten und Prozesse, die für die unternehmenstypischen Dienstleistungen des Verpflichteten und deren Dokumentation wesentlich sind, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen oder Prozesse ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden. 3§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(6) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu schaffen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a

1.
zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsvorgängen

a)
eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,

b)
eines Spielers und dessen wirtschaftlich Berechtigten sowie

2.
zu einem Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Glücksspiele im Internet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt.




§ 9b Spieleridentifizierung



(1) 1Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errichtung und beim Bestehen eines Spielerkontos vorhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. 2Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu informieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

(2) 1Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. 2§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers

1.
nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder

2.
auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

4Der Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. 5§ 3 Absatz 6 gilt entsprechend. 6Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten oder Informationen für die Überprüfung geeignet sind.

(3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren.




§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme



(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto zu errichten.

(2) 1Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spielerkonto entgegennehmen. 2§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt für das Spielerkonto entsprechend.

(3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten nur erfolgen

1.
durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)
mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b)
mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder

c)
mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

2.
von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

(4) 1Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a,

1.
der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt, das auf den Namen eines Spielers bei ihm errichtet worden ist, oder

2.
der eine von einem Spieler für einen Zahlungsvorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben hat,

seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. 2Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.

(5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto genutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.

(6) Transaktionen des Verpflichteten an den Spieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungskonto vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.




§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a



(1) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Systeme zu schaffen und zu aktualisieren. 2Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht.

(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.




Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung

§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen



(1) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 2Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - hat

1.
die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Meldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,

2.
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

3.
Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu führen,

4.
einen Jahresbericht zu veröffentlichen, der die Meldungen nach Nummer 1 analysiert und

5.
die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.

(2) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. 2Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).

(3) 1Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. 2In § 7 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. 3§ 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten zulässig ist. 4Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(4) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden. 2Es kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.




§ 11 Meldung von Verdachtsfällen



(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2Die Pflicht zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.

(1a) 1Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. 2Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die Meldung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Eine mündlich oder telefonisch gestellte Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen. 2Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - erforderlich ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. 2Die Meldepflicht bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mitglied einer Berufskammer sind, die Meldung nach Absatz 1 an die für sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln. 2Die Kammer kann zur Meldung nach Absatz 1 Stellung nehmen. 3Sie hat die Meldung nach Absatz 1 mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. 4Dies gilt entsprechend für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde tritt.

(5) Die Pflicht zur Meldung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit einer Meldung im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.

(6) Der Inhalt einer Meldung nach Absatz 1 darf nur für die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden sind. 2Die Rechtsverordnung soll befristet werden.

(8) 1In Strafverfahren, zu denen eine Meldung nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen mit. 2Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. 3Einem Verpflichteten, der eine Meldung nach Absatz 1 erstattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafprozessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit dies zur Überprüfung seines Meldeverhaltens erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung findet insoweit keine Anwendung. 4Der Verpflichtete darf durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezogene Daten nur zur Überprüfung seines Meldeverhaltens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.




§ 12 Verbot der Informationsweitergabe



(1) 1Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. 2Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe

1.
an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden,

2.
zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus gleichwertigen Drittstaaten,

3.
zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus gleichwertigen Drittstaaten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,

4.
zwischen den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem gleichwertigen Drittstaat haben, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.

3Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe.

(3) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25h, 25i und 25k des Kreditwesengesetzes und §§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt nach § 11 Absatz 1 zu melden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 2Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen.




§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit



(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.




§ 14 Meldepflicht von Behörden



(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend.




§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen



(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.

(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.


Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften

§ 16 Aufsicht



(1) 1Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. 2Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) festgelegten Anforderungen sicherzustellen. 3Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. 4Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 8a und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. 5Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage des Satzes 2 und des Satzes 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist

1.
für die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,

2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für

a)
die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

c)
im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,

d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

e)
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

f)
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

g)
die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und

h)
die Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c,

i)
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

3.
für Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher Unternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,

4.
für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),

5.
für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),

6.
für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),

7.
für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung),

8.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),

8a.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde,

9.
im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.

(3) 1Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buchstaben g und h genannten Verpflichteten bezieht, Nummer 8a und 9 sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 2Die zuständige Behörde kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. 3Die Bediensteten der zuständigen Behörde sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(4) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. 3Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung.

(6) 1Die zuständige Behörde nach Absatz 2 informiert die Verpflichteten nach Information des Bundesministeriums der Finanzen über diejenigen Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. 3Die Information über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.




§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde



(1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusammen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 erforderlich sind.




§ 17 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,

3.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,

4.
entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

6.
entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

7.
entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,

8.
entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

9.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt,

10.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,

11.
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

12.
entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

13.
entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,

14.
entgegen § 11 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,

16.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

17.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Soweit nach Absatz 3 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.