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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement (Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - GuAMKflAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichet.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement und der Kauffrau für Großund Außenhandelsmanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Großhandel und

b)
Außenhandel sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten,

2.
handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern,

3.
Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen,

4.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern,

5.
Verkauf kundenorientiert planen und durchführen,

6.
Distribution planen und steuern,

7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen und

8.
Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel sind:

1.
Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln und

2.
warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren und durchführen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel sind:

1.
Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslandsmärkte bedienen und

2.
internationale Berufskompetenzen anwenden.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

2.
Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kommunikation und

6.
elektronische Geschäftsprozesse (E-Business).


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.




Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bedarfe und Absatzchancen zu ermitteln, Informationen über Waren und Dienstleistungen einzuholen und marktorientierte Warensortimente und kundenbezogene Dienstleistungsangebote zu bewerten,

2.
Angebote von Lieferanten einzuholen und zu vergleichen, Waren zu bestellen und Dienstleistungen zu beauftragen,

3.
Kundenanfragen zu bearbeiten, Angebote zu erstellen und Aufträge unter Beachtung von Liefer- und Zahlungsbedingungen zu bearbeiten,

4.
adressatengerecht, situations- und zielorientiert zu kommunizieren sowie

5.
Kundendaten zu verwalten und dabei rechtliche Regelungen zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einzuhalten.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Großhandel

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Großhandel auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Großhandel in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,

2.
Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften,

3.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge buchhalterisch zu erfassen und Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,

2.
die betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anzuwenden sowie Kennzahlen zu ermitteln und zu analysieren und Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,

3.
im Rahmen eines Kundenauftrages den mengen- und wertebezogenen Daten- und Warenfluss in elektronischen Systemen zur Ressourcenplanung und zur Verwaltung von Kundenbeziehungen zu erfassen und die Zusammenhänge darzustellen und

4.
Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert zu planen und zu steuern.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften



(1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur Distribution zu steuern und zu kontrollieren,

2.
die Prozesse der betrieblichen Lagerlogistik von der Warenannahme bis zum Versand zu planen und abzuwickeln und dabei auch elektronische Lagerverwaltungssysteme anzuwenden,

3.
den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durchzuführen und dabei auch Risiken und Besonderheiten im internationalen Handel zu berücksichtigen,

4.
Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Marketingmaßnahmen zu unterstützen,

5.
Reklamationen und Retouren abzuwickeln und

6.
Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglichkeiten der Konfliktlösung anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel



(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

2.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

3.
Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,

4.
Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozessorientiert zu führen und auszuwerten und dabei Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse einzubeziehen und

5.
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszuwerten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Verkauf und Distribution,

2.
Warensortiment und Marketing und

3.
Einkauf und Beschaffungslogistik.

(3) 1Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. 2Das fallbezogene Fachgespräch dauert 30 Minuten. 3Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. 4Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die Durchführung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt wird.

(4) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben zu bearbeiten, die

1.
ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden und

2.
aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.

2Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fachaufgabe er bearbeitet. 3Die Bearbeitung findet unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. 4Für die Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. 5Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 6Ausgehend von dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(5) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigenständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bearbeiten, die

1.
der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und

2.
aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.

2Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 3In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 4Der Report darf jeweils höchstens drei Seiten umfassen. 5Spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durchgeführt hat. 6Aus den beiden bearbeiteten praxisbezogenen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt sie dem Prüfling mit. 7Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungsausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 8Ausgehend von der gewählten praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehörigen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Großhandel wie folgt zu gewichten:

1.
Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen mit 25 Prozent,

2.
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,

3.
Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften mit 30 Prozent,

4.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,

b)
Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel

§ 17 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Außenhandel auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Außenhandel in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,

2.
Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften,

3.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 19 Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge buchhalterisch zu erfassen und Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,

2.
die betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anzuwenden sowie Kennzahlen zu ermitteln und zu analysieren und Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,

3.
im Rahmen eines Kundenauftrages den mengen- und wertebezogenen Daten- und Warenfluss in elektronischen Systemen zur Ressourcenplanung und zur Verwaltung von Kundenbeziehungen zu erfassen und die Zusammenhänge darzustellen und

4.
Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert zu planen und zu steuern.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften



(1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Absatzmärkte zu identifizieren,

2.
Außenhandelsgeschäfte vorzubereiten und abzuschließen und dabei Risiken und international gebräuchliche Handelsklauseln zu berücksichtigen,

3.
bei der Vorbereitung und beim Abschluss von Außenhandelsgeschäften Finanzierungs- und Kreditsicherungsmöglichkeiten sowie Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen,

4.
logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur Distribution zu steuern und zu kontrollieren,

5.
Außenhandelsgeschäfte in einer Fremdsprache abzuwickeln und dabei die Kommunikation mit ausländischen Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen adressatengerecht zu gestalten,

6.
den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durchzuführen und dabei Risiken und Besonderheiten im internationalen Handel zu berücksichtigen,

7.
Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Marketingmaßnahmen zu unterstützen und

8.
Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglichkeiten der Konfliktlösung anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel



(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

2.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

3.
Lösungswege unter Anwendung internationaler Berufskompetenz zu entwickeln und zu begründen,

4.
Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozessorientiert zu führen und auszuwerten und dabei Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse einzubeziehen und

5.
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszuwerten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Internationaler Handel und Auslandsmärkte,

2.
Warensortiment und Marketing und

3.
Einkauf und Beschaffungslogistik.

(3) 1Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. 2Das fallbezogene Fachgespräch dauert 30 Minuten. 3Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. 4Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die Durchführung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt wird.

(4) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben zu bearbeiten, die

1.
ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden und

2.
aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.

2Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fachaufgabe er bearbeitet. 3Die Bearbeitung findet unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. 4Für die Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. 5Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 6Ausgehend von dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(5) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigenständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bearbeiten, die

1.
der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und

2.
aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.

2Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 3In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 4Der Report darf jeweils höchstens drei Seiten umfassen. 5Spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durchgeführt hat. 6Aus den beiden bearbeiteten praxisbezogenen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt sie dem Prüfling mit. 7Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungsausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 8Ausgehend von der gewählten praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehörigen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.


§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Außenhandel wie folgt zu gewichten:

1.
Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen mit 25 Prozent,

2.
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,

3.
Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften mit 30 Prozent,

4.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,

b)
Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 25 ändert mWv. 1. August 2020 GrHdlKfmAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Warensortiment zusammen-
stellen und Dienstleistungen
anbieten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleis-
tungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen
ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente diffe-
renziert betrachten
b) Informationen über Warensortimente und Dienstleis-
tungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer
Medien
c) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientier-
ter Warensortimente entwickeln
d) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten auswählen
e) Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienst-
leistungsangebote entwickeln
f) branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und
Gewichtseinheiten verwenden
g) waren- und dienstleistungsbezogene Normen und
rechtliche Regelungen einhalten
16  
2Handelsspezifische
Beschaffungslogistik planen
und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik
reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeig-
nete Transportmittel und Lagerstätten für Logistik-
ketten ableiten
b) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und
ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vor-
gaben auswählen, Verträge abschließen und die Ver-
tragserfüllung kontrollieren
c) rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhal-
ten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern
d) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wieder-
verkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöp-
fungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und
Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozess-
optimierung machen
e) für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt-
und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugs-
quellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen,
einschließlich elektronischer Informationsquellen,
auswählen, nutzen und auswerten
f) ökonomische, ökologische, soziale und ethische
Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und inter-
nationalen Lieferketten bei der Beschaffung berück-
sichtigen
 10
3 Einkauf von Waren und
Dienstleistungen
marktorientiert planen,
organisieren und durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugs-
quellen ermitteln und Angebote einholen
b) Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen,
an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektroni-
sche Plattformen für die Beschaffung nutzen
c) Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffen-
heit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpa-
ckungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungs-
bedingungen
d) Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick
auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, ver-
gleichen
e) Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und
Auftragsbestätigungen prüfen
12  
f) Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern
führen, Vertragsbedingungen festlegen und doku-
mentieren und dabei Risiken und Besonderheiten
beim Einkauf im Ausland beachten
g) Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leis-
tungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie
Rechnungen und Lieferdokumente prüfen
h) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertrag-
lichen Verpflichtungen bearbeiten
 4
4Marketingmaßnahmen
planen, durchführen,
kontrollieren und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und
Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen
und bewerten
b) Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswer-
ten und Vorschläge für den Einsatz von Marketing-
instrumenten auch unter Berücksichtigung von Instru-
menten des Onlinemarketings ableiten
c) Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von
Wettbewerbern vergleichen
d) verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unterneh-
mensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchfüh-
ren, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvor-
gaben berücksichtigen
e) ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleis-
tungen anbieten und ihre Wirkung als Marketing-
instrument bewerten
f) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung
reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten
g) die Weiterentwicklung und Optimierung des Online-
auftrittes unterstützen
h) kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen
zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maß-
nahmen der Kundenbindung durchführen
 8
5Verkauf kundenorientiert
planen und durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebots-
spezifische Kalkulationen durchführen
b) Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnun-
gen erstellen
14  
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Kundenbindung beitragen
d) Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
  
e) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln,
Kundenkontakte herstellen und pflegen
f) betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen
g) Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen so-
wie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen
verschiedenen Vertriebskanälen darstellen
h) dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftrags-
bezogenen Änderungen, insbesondere bei Preis-
änderungen, aufzeigen
i) Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und er-
gebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufs-
psychologischer Aspekte planen, durchführen und
nachbereiten
j) Verträge abschließen
k) Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten
sowie Kulanzregelungen anwenden
 8
6Distribution planen und
steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten
auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten
ermitteln
b) versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge
abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente er-
stellen
c) Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und
veranlassen
d) Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der
Sendungsverfolgung nutzen
 6
7Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher
und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einord-
nen, Belege erfassen und buchen
b) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kredit-
instituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden be-
arbeiten
c) Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister
einholen und bewerten
d) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen
ableiten
e) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung an-
wenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung
nutzen
f) betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden, Kosten erfassen und überwachen sowie be-
triebliche Leistungen bewerten und verrechnen
g) betriebliches Controlling als Informations- und
Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln
und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
 12
8 Arbeitsorganisation projekt-
und teamorientiert planen
und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und
Organisationsmittel systematisch planen, durchfüh-
ren und kontrollieren
b) Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektie-
ren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen
c) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektroni-
sche Lernmedien nutzen
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er-
gebnisse abstimmen und auswerten
e) Präsentationstechniken anwenden
6  
f) Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung,
Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte
unterstützen
g) bei der Umsetzung und Durchführung von betrieb-
lichen Projekten mitarbeiten
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Lagerlogistik planen, steuern
und abwickeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, Wa-
ren und Frachtdokumente prüfen und Abweichungen
dokumentieren
b) Wareneingangskontrollen durchführen und Waren-
eingänge erfassen, Abweichungen dokumentieren
und Korrekturmaßnahmen einleiten
c) Waren nach betrieblichen Vorgaben einlagern und
pflegen
d) betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeitsabläufe
im Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung or-
ganisieren, auch unter Nutzung elektronischer Lager-
verwaltungssysteme
e) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen
und -abweichungen erfassen und erforderliche Kor-
rekturen durchführen
f) Istbestände gemäß betrieblicher Inventurmethode
aufnehmen und mit den Sollbeständen abgleichen
g) Waren auftragsbezogen auslagern, kommissionieren
und versandfertig machen sowie Versand veranlassen
h) rechtliche und betriebliche Regelungen für die Lager-
logistik einhalten
 24
2Warenbezogene Rückabwick-
lungsprozesse organisieren
und durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Retourenprozesse aus Kundenreklamationen gemäß
betrieblichen Regelungen einleiten
b) Waren aus Kundenretouren annehmen, prüfen und
ihre weitere Verwendung klären
c) Retourengründe analysieren und Maßnahmen ableiten
 4
  d) Gründe für Lieferantenretouren unterscheiden, weitere   
  Verwendung der Retourware und Rücksendemöglich-
keiten prüfen
e) Waren für die Rücksendung prüfen und versandfähig
bereitstellen
f) warenbezogene Rückabwicklungsprozesse kaufmän-
nisch umsetzen und dokumentieren
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Außenhandelsgeschäfte
abwickeln und Auslands-
märkte bedienen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) zur Vorbereitung von Außenhandelsgeschäften die
Absatz- und Beschaffungschancen ermitteln und do-
kumentieren sowie die staatenspezifischen Import-
oder Exportbestimmungen einhalten
b) Außenhandelsrisiken berücksichtigen und geeignete
Maßnahmen zum Risikomanagement für die abzu-
schließenden Verträge auswählen
c) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen und
-instrumente, insbesondere Akkreditive, auswählen
und anwenden
d) international gebräuchliche Handelsklauseln, insbe-
sondere die Incoterms, bei Handelsgeschäften an-
wenden
e) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläu-
tern und Kreditabsicherung vorbereiten
f) Transportmittel und -wege im internationalen Waren-
verkehr bestimmen und dabei ökologische und öko-
nomische Kriterien sowie die Transportfähigkeit,
Transportrisiken, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung
und Verpackung von Waren berücksichtigen
g) Fracht-, Speditions-, Lager- und Logistikverträge ab-
schließen
h) Notwendigkeiten von Transportversicherungen prüfen
und Maßnahmen vorschlagen
i) geeignetes Zollverfahren auswählen, bei Importge-
schäften die anfallenden Abgaben, insbesondere
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, errechnen und bei
Einkaufs- und Verkaufskalkulationen einbeziehen so-
wie am elektronischen Zollverfahren mitwirken
j) für den internationalen Handel übliche Warendoku-
mente prüfen, beschaffen und erstellen
 20
2Internationale Berufs-
kompetenzen anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) im Rahmen der internationalen Kommunikation, Ko-
operation und Geschäftsanbahnung staatenspezifi-
sche Rahmenbedingungen und rechtliche Anforde-
rungen beachten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
und dabei kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen
berücksichtigen
 8
  c) bei Anbahnungen, Verhandlungen, Abschlüssen und   
  Erfüllung von Außenhandelsverträgen mündlich und
schriftlich in einer Fremdsprache kommunizieren, ins-
besondere Informationen einholen
d) Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und
  
  Handelsrechnungen staatenspezifisch erstellen, be-
arbeiten und prüfen
e) Waren- und Frachtdokumente in einer Fremdsprache
bearbeiten, prüfen und erstellen
  


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie arbeits-,
sozial- und tarifrechtliche
Vorschriften
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen
System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung
beitragen
c) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits-
und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern, insbe-
sondere wesentliche Inhalte und Bestandteile eines
Arbeitsvertrages darstellen
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebs-
verfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbe-
triebes erklären
f) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
g) Ziele und Grundsätze des betrieblichen Personalwe-
sens beschreiben
h) Sinn und Zweck der Prävention und einer Präven-
tionskultur auf der Grundlage der gesetzlichen Unfall-
versicherung beschreiben und diese Präventions-
kultur auf die betriebliche Praxis übertragen
während
der gesamten
Ausbildung
2Bedeutung des Groß- und
Außenhandels sowie
Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufgaben und Funktionen des Groß- und Außenhan-
dels entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen
der Gesamtwirtschaft beschreiben
b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbe-
triebes sowie seine Stellung am Markt erläutern
c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union darstellen
d) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen
e) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
  f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Behörden, Wirtschaftsorganisatio-
nen und Gewerkschaften erläutern
g) Compliance, insbesondere Maßnahmen, Strukturen
und Prozesse zur Einhaltung rechtlicher Regelungen
und betrieblicher Richtlinien beachten und Abwei-
chungen melden
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) in der internen und externen Zusammenarbeit situa-
tions- und zielorientiert unter Berücksichtigung von
Wertschätzung, Vertrauen, Respekt und gesellschaft-
licher Vielfalt kommunizieren
b) effizient, ressourcenschonend und adressatenge-
recht, auch unter Nutzung digitaler Medien, kommu-
nizieren sowie Ergebnisse dokumentieren
c) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
d) fremdsprachige Informationen nutzen
6  
e) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
f) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
 4
6 Elektronische Geschäftspro-
zesse (E-Business)
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und
Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Ge-
schäftsprozessen anwenden und Ziele, Funktionen
und Schnittstellen dieser Systeme darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Daten- und Warenfluss
bei betrieblichen Prozessen herstellen und berück-
sichtigen
c) externe und interne elektronische Informations- und
Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen
für die Informationsbeschaffung auswählen und bei
betrieblichen Prozessen nutzen sowie Standardsoft-
ware und betriebsspezifische Software anwenden
d) Daten und Informationen, insbesondere im Zusam-
menhang mit Stammdatenmanagement, beschaffen,
erfassen, vervollständigen, sichern und pflegen
e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhalten
10  
f) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren
und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses nut-
zen
g) Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen ermit-
teln
 8