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Kapitel 1 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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Kapitel 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand
§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde
(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
- 1.
- Waffen,
- 2.
- Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 3.
- Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 4.
- Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 5.
- Ausnahmen,
- 6.
- Anordnungen,
- 7.
- Sicherstellungen oder
- 8.
- Verboten
(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.
(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Personen:
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote erteilt wurden, - 2.
- Waffen:
- a)
- erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,
- b)
- wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes,
- c)
- verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang zugelassen wurde, sowie
- d)
- Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist,
- 3.
- waffenrechtliche Erlaubnisse:
die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes, - 4.
- Waffenbehörden:
- a)
- die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffenrechts bestimmten Behörden,
- b)
- das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
- c)
- das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48 Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie
- d)
- das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- 5.
- Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:
der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2133 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 3 Anlass der Speicherung
Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:
- 1.
- a)
- Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
- b)
- Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,
- 2.
- Eintragung oder Austragung einer berechtigten Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
- 3.
- Änderung der verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes,
- 4.
- Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
- 5.
- Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für
- a)
- gefährdete Personen nach § 19 des Waffengesetzes,
- b)
- Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a der Gewerbeordnung, einschließlich der Benennung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes in den Waffenschein,
- 6.
- Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
- 7.
- Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
- 8.
- Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11 des Waffengesetzes,
- 9.
- Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,
- 10.
- Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes,
- 11.
- Erteilung einer Erlaubnis
- a)
- zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder Munitionsherstellung,
- b)
- zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel
- 12.
- Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes,
- 13.
- Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,
- 14.
- Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in die Europäische Union nach den §§ 29 und 31 des Waffengesetzes,
- 15.
- Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- 16.
- Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
- 17.
- Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 18.
- Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder,
- 19.
- Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 20.
- Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
- 21.
- Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot),
- 22.
- Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes,
- 23.
- Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes,
- 24.
- Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis,
- 25.
- Stellung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie
- 26.
- nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
- a)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- b)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2133 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern
(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:
- 1.
- bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,
- 2.
- bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche,
- 3.
- die Anträge, Erlaubnisse, Versagungen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie
- a)
- im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
- b)
- im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind,
- c)
- im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind,
- 4.
- Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer,
- 5.
- Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung,
- 6.
- bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4,
- 7.
- Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
- 8.
- Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn
- a)
- Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder
- b)
- mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes).
(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen
- 1.
- Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- 2.
- waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und
- 3.
- Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.
(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2133 m.W.v. 1. Januar 2019
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