§ 78 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
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