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Abschnitt 4a - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 4a Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong

§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen



(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.

(2) 1Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 2In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.

(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.




§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung



(1) 1Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. 2In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. 3Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.




§ 25 Hafenstaatkontrolle



(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

1.
eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

2.
eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.




§ 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten. 2Sie benennt mindestens eine Kontaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu informieren und zu beraten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist außerdem zuständig für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und für den Austausch von Informationen nach Maßgabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hongkong.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinformationen.

(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hongkong für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen Berichte an die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.




§ 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation



(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,

1.
an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat,

2.
der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu übermitteln hat und

3.
an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.

(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:

1.
eine Liste der anerkannten Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der übertragenen Befugnis verbunden sind,

2.
eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, einschließlich des Namens des Recyclingunternehmens und des Standorts der Abwrackeinrichtung entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und

3.
Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Übereinkommens von Hongkong und Informationen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.

2Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.

(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.