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Abschnitt 2 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Beiträge und Zahlungen
Kapitel 1 Jahresbeitrag
Abschnitt 2 Risikoorientierte Beitragsbemessung
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.
(3) 1Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 3Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:
- Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S
Ki | = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts; |
B | = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen; |
A | = | Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind; |
CDi | = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4; |
S | = | Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. |
4Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 6 Jahreszielausstattung
(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung.
(2) 1Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln. 2Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes verbleiben.
(3) 1Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist. 2Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen.
(5) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. 2Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen.
(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint.
(7) Die Entschädigungseinrichtung kann bei der Ermittlung der Jahreszielausstattung nach Absatz 1 Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung, die im Zeitraum von 12 Monaten nach der Ermittlung der Jahreszielausstattung fällig werden, erhöhend berücksichtigen, wenn dies im Hinblick auf den zu erwartenden Mittelabfluss zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 28. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 m.W.v. 1. November 2024
§ 7 Berechnungsformel
(1) 1Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
- Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR = Beitragsrate,
ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ = Korrekturfaktor.
2Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.
(2) 1Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) 1Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. 2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 28. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 m.W.v. 1. November 2024
Titel 2 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
(1) 1Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 28. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 m.W.v. 1. November 2024
§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung
(1) 1Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:
- 1.
- Kapital,
- 2.
- Liquidität und Refinanzierung,
- 3.
- Qualität der Vermögensanlage,
- 4.
- Geschäftsmodell und Management sowie
- 5.
- Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings
(1) 1Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2Aktuelle Ratings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinstituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. 3Aktuelle Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unternehmens im Ausland erstellt worden sind.
(2) 1Anerkannte Ratingunternehmen sind Unternehmen, die als Ratingagenturen
- 1.
- gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder
- 2.
- gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifiziert sind und die
- 3.
- seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.
(3) 1Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. 2Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.
(4) 1Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. 2Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
Titel 3 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 12 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
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