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Abschnitt 3 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 14 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,

2.
Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,

3.
Hörsystemanpassung und Patientenberatung,

4.
Servicemaßnahmen sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Audiogramme zu interpretieren,

2.
audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und

3.
Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,

2.
audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.


§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken



(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,

3.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,

4.
die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,

5.
ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und

6.
Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,

2.
kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,

3.
pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und

4.
auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,

2.
Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,

3.
die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,

4.
Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,

5.
Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,

6.
Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und

7.
Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.


§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,

2.
Fehlerdiagnosen durchzuführen,

3.
die Ursachen zu benennen,

4.
Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie

5.
Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,

2.
Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und

3.
die Geschäftskorrespondenz zu führen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit 20 Prozent,

2.
Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent,

3.
Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit 40 Prozent,

4.
Servicemaßnahmen mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.