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Kapitel 2 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 1 Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.
(2) 1Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist. 2Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei
- 1.
- der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,
- 2.
- der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1,
- 3.
- der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49,
- 4.
- der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
- 5.
- der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1,
- 6.
- der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren Koordination mit der zuständigen Behörde,
- 7.
- der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und
- 8.
- der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5.
(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen wenn,
- 1.
- der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, die infolge seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland entstehen können und sich beziehen auf
- a)
- den Ersatz von Schäden,
- b)
- das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen und
- c)
- den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen, und
- 2.
- der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über ausreichende finanzielle und technische Mittel verfügt, um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung auch bei schweren Unfällen und für anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbrechung fortführen zu können; bei der Beurteilung der Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die internen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen relevanten Informationen zählen auch die in § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Kosten einer Verschlechterung des Zustandes der Meeresgewässer,
- 2.
- die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete, insbesondere für
- a)
- Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen,
- b)
- Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,
- c)
- besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,
- d)
- die geschützten Meeresgebiete, die von der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehört oder als Vertragsparteien angehören, vereinbart wurden, und
- e)
- Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
- 3.
- das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und
- 4.
- im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf schwere Unfälle.
§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
- der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
- 2.
- bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
- 3.
- bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
- 4.
- bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
- 5.
- bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.
(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.
(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.
§ 43 Bericht über ernste Gefahren
§ 43 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. 2Der Bericht enthält
- 1.
- die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,
- 2.
- das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,
- 3.
- eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,
- 4.
- die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,
- 5.
- den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und
- 6.
- gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.
(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.
(3) 1Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. 2In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.
(4) 1Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. 2Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.
(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.
§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
§ 45 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. 2Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.
(2) 1Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. 2Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst
- 1.
- die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9,
- 2.
- eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,
- 3.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen nach dieser Verordnung und
- 4.
- die Beschreibung der Systeme für die unabhängige Überprüfung nach § 46.
(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.
(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.
§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung
§ 46 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für
- 1.
- Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und
- 2.
- 1die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind:
- a)
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
- b)
- Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,
- c)
- Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,
- d)
- Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind,
- e)
- Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
- f)
- Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
- g)
- Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,
- h)
- Transit-Rohrleitungen,
- i)
- Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,
- j)
- Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,
- k)
- Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
- l)
- andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.
(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen:
- 1.
- Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie
- 2.
- die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.
§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung
§ 47 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. 2Dabei sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in der Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes festgelegt sind. 3Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit überprüfen zu lassen.
(2) 1Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. 2In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. 3Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.
(3) 1Die unabhängige Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden Sachgebiet anerkannt worden sind. 2Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicherheits- und umweltkritische Elemente der Plattform ermittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch von anderen Sachverständigen geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
- 1.
- der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerätes begutachtet, mit der oder dem er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die oder das seine Objektivität aufgrund anderer Umstände beeinträchtigt sein könnte,
- 2.
- geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss zwischen dem Unternehmer und dem Sachverständigen bestehen und
- 3.
- der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverständiger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
(5) 1Der Unternehmer hat über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nachweise zu führen. 2Die Prüfberichte hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sachverständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.
(7) 1Der Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverständigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen zu informieren. 2Er hat die Empfehlung sowie die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs Monate lang nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.
(8) 1Der Unternehmer hat dem Sachverständigen wesentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiterführenden Prüfung im Rahmen des Systems der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen. 2Die Ergebnisse der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 3§ 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu nehmen.
§ 48 Interner Notfalleinsatzplan
§ 48 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat einen internen Notfalleinsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. 2Dabei hat er die nach Anlage 1 Nummer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 zu berücksichtigen. 3Der interne Notfalleinsatzplan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Nummer 2.5 ein.
(2) 1Sollen von einer beweglichen Plattform aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorgenommen wird. 2Muss der interne Notfalleinsatzplan beispielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so hat der Unternehmer den geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebsplan erforderlich ist.
(3) 1Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kombinierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Notfalleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen. 2Der geänderte Plan ist der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.
(4) 1Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder wesentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. 2Die aktuelle Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von der Plattform eingebunden.
(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der interne Notfalleinsatzplan
- 1.
- bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr unverzüglich umgesetzt werden kann und
- 2.
- mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.
(8) 1Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstungen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur Verfügung stehen. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausrüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zuständig sind.
(9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatzplan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Beschäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen.
§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
§ 49 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. 2Diese enthält
- 1.
- Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,
- 2.
- eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und
- 3.
- das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
(2) 1Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
(3) 1Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. 2Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.
(4) 1Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten
- 1.
- bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und
- 2.
- bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.
§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb
§ 50 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. 2Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.
(2) 1Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung
§ 51 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.
(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 52 Rohrleitungen
§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
- 1.
- den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,
- 2.
- gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,
- 3.
- am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sind,
- 4.
- mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen,
- 5.
- mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die
- a)
- den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen,
- b)
- ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,
- c)
- verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen auswirken kann, und
- d)
- ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und
- 6.
- mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Bohrungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind, bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.
(2) 1Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen, dass ihre Beschädigung vermieden wird. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt werden, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd stabil bleibt. 3Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsummantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. 4In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. 5Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. 6Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(3) 1Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen (Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. 2Der Unternehmer hat sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. 3Bei Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1 sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen
- 1.
- so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden,
- 2.
- in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schützen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, und
- 3.
- in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen.
(5) 1Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. 2Er hat das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohrleitungen anzuwenden.
Abschnitt 2 Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 53 Genehmigung von Plattformen
§ 53 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesentlichen Änderungen einer Plattform sowie einer angebundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von demjenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, beantragt werden.
(2) 1Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass
- 1.
- die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,
- 2.
- die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,
- 3.
- bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und
- 4.
- bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:
- a)
- für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,
- b)
- für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.
(3) 1Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen. 2Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzugeben. 2Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften. 3Der Unternehmer hat der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.
(5) 1Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anforderungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 2Die Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzulegen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stellungnahme nach Absatz 4 abzugeben.
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- Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/
§ 54 Positionierung von Plattformen auf See
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. 2Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. 2Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. 3Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. 4Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. 5Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.
(3) 1Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. 2Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.
§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. 2Darüber hinaus müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienstraum der verantwortlichen Person oder von einer anderen geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume übermittelt werden können und zwar unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1. 3Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.
(2) 1Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind, Kommunikationssysteme einzurichten, die eine ständige Verständigung zwischen der Plattform und Schiffen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. 2Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege über eine permanente Verbindung zum Land vorzusehen. 3Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. 4Nachrichten müssen von der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt werden können. 5Die zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunikationssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist.
(3) 1Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. 2Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.
(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer für eine Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmissverständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich ist.
§ 56 Melde- und Schutzsysteme
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. 2In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. 3Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
(2) 1Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. 2Hierzu können insbesondere gehören:
- 1.
- Brandmeldesysteme,
- 2.
- Feueralarmanlagen,
- 3.
- Feuerlöschleitungen,
- 4.
- Feuerwehrhydranten und -schläuche,
- 5.
- Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
- 6.
- automatische Sprinklersysteme,
- 7.
- Gaslöschsysteme,
- 8.
- Schaumlöschsysteme,
- 9.
- tragbare Feuerlöscher,
- 10.
- Feuerwehrausrüstung und
- 11.
- Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.
(3) 1Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. 2Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:
- 1.
- Belüftungssysteme,
- 2.
- Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,
- 3.
- Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
- 4.
- Brandschutzsysteme.
§ 57 Rettungsmittel
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können. 2Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. 3Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. 2Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:
- 1.
- Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum,
- 2.
- Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen,
- 3.
- Typeneignung für die Arbeitsstätte,
- 4.
- einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft und
- 5.
- auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.
(4) 1Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten. 2Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.
§ 58 Notfallübungen
§ 58 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des internen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorbereitet ist.
(2) 1Auf Plattformen, auf denen Personen ständig oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und Gefahrenfall durchzuführen. 2Bei diesen Sicherheitsübungen sind
- 1.
- die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
- 2.
- sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
- 3.
- das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und
- 4.
- mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manövrieren.
(3) 1Die Beschäftigten müssen neben den Sicherheitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten. 2In diesen Schulungen sind die am jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechniken zu vermitteln.
§ 59 Notfallmaßnahmen
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. 2Er hat insbesondere unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situation angemessen sind.
(2) 1Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. 2Eine solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. 3Werden derartige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.
(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 60 Leitfäden
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. 2Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. 3Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.
(2) 1Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. 2Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. 3Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
§ 61 Vertrauliche Meldung
(1) 1Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb eingesetzte Personen können der zuständigen Behörde Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Anonymität melden. 2Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. 3§ 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(2) 1Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglichkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. 2Zudem ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.
(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Benachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Behörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhalten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen ist.
§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.
(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.
§ 63 Beförderungspflicht
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. 2Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.
§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
(1) 1Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf See außerhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrichten, wenn die Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch den Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden ist. 2Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.
Abschnitt 4 Pflichten der Behörden
§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
§ 65 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder angebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Der Externe Notfalleinsatzplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten erforderlich ist. 4Die zuständige Behörde hat in den externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. 5Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen festzulegen. 6Die externen Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.
(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
(3) 1Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfalleinsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Die offengelegten Informationen dürfen
- 1.
- kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,
- 2.
- nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten schaden und
- 3.
- nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
(5) 1Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß Anlage 6 zu führen. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Dieses Verzeichnis hat sie den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Die zuständige Behörde hat Szenarios der Kooperation zwischen den betroffenen Behörden in potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksichtigen.
§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen Empfehlungen abzuleiten. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Über die Einleitung von Untersuchungen und deren Fortgang hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu unterrichten.
(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zuständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung notwendigen Informationen.
(3) 1Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. 2Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde auch die nach § 12 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde zu informieren. 3Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer haben im Anschluss an eine Untersuchung die Empfehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.
(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse des Havariekommandos nach der Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten
§ 67 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten Informationen zu erstellen. 2Sie hat den Jahresbericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahresbericht an die Europäische Kommission weiterleitet.
(2) 1Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen hat die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu informieren. 2Bei ernsten Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden, verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos und die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als potenziell betroffen ansehen. 2Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen Mitgliedstaaten. 2Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Europäischen Union.
(5) 1Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere Plattformen oder angebundene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell betroffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf schwere Unfälle zu reagieren. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
(6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Errichtung einer normalerweise mit Personen besetzten Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu melden.
(7) 1Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über die Erbringung fachlicher Beratung. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maßnahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die eventuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum 19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.
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