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Kapitel 4 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.
(3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten.
(4) 1Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kulturgutes verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut
- 1.
- abhandengekommen ist,
- 2.
- unrechtmäßig eingeführt worden ist oder
- 3.
- rechtswidrig ausgegraben worden ist.
(2) 1Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. 2Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll,
- 1.
- ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert worden ist oder
- 2.
- der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5.000 Euro Barzahlung verlangt hat.
(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 42 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
- 1.
- Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
- 2.
- eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
- 3.
- die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
- 4.
- Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
- 5.
- Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
- 6.
- zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
- 7.
- eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1.
- für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
- 2.
- für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) 1Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1.
- das kein archäologisches Kulturgut ist und
- 2.
- dessen Wert 2.500 Euro nicht übersteigt.
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
- der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2.
- jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3.
- jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,
- 1.
- bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
- 2.
- das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder
- 3.
- für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist.
§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 45 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. 2Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.
§ 46 Auskunftspflicht
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
- 2.
- Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen
Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit.
§ 48 Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendmachung
- 1.
- eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder
- 2.
- eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus.
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