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Abschnitt 3 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze

§ 9 Anweisung der Liegeplätze



(1) 1Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. 2Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. 3Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.

(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.


§ 10 Ankern



1Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.


§ 11 Auflegen von Fahrzeugen



Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.


§ 12 Festmachen von Fahrzeugen



(1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.

(2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.

(3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.


§ 13 Maschinenprobe



(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen

1.
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,

2.
zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,

3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.

(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.


§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen



(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und

2.
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

2Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.


§ 15 Reinhaltung des Hafens



(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird. 2Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. 3Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. 4Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden. 5Flüssige wassergefährdende Stoffe jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen.

(2) 1Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten. 2Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.


§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen



Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.


§ 17 Landgänge



(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.

(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.

(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.

(4) 1Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 2Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.