Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
| |

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 5 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Kommunikations- und Teamfähigkeit, kognitive Fähigkeiten sowie Leistungsmotivation. 3Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 4Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten in den ausbildungsrelevanten Fächern, am besten geeignet erscheint. 5Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.

(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.


§ 6 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.

2Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben das gleiche Gewicht.


§ 7 Auswahlverfahren, Auswahlkonzept, Täuschungen



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.

(3) 1Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.


§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.

(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. 2Er dauert höchstens 240 Minuten.

(3) 1Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.


§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.

(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.


§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) 1Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der Auswahlkommission. 2Er dauert insgesamt höchstens 120 Minuten. 3Die Dauer des Einzelgesprächs einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.


§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.

(2) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.