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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Abschnitt 4 Bachelorprüfung
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 30 Module mit Modulprüfungen
(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.
(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.
(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.
§ 31 Prüfungszeitpunkt
(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.
(3) 1Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.
(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
§ 32 Prüfende
(1) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prüfungsamt bestellt. 2Sie sollen haupt- oder nebenamtlich Lehrende der Hochschule sein.
(2) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. 2Sie sollen mindestens dem gehobenen Dienst angehören und über einen Hochschulabschluss verfügen.
(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.
(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprüfender bestellt.
(5) 1Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erstprüfenden. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 33 Prüfungsformen und Praxisbeurteilung
(1) 1In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Hausarbeit,
- 3.
- Referat,
- 4.
- Präsentation,
- 5.
- mündliche Prüfung,
- 6.
- aktive Mitarbeit oder
- 7.
- praktische Übung.
(2) 1Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:
- 1.
- in den Praxismodulen I und II:
- a)
- je eine Klausur und
- b)
- je eine mündliche Prüfung,
- 2.
- im Praxismodul III:
- a)
- ein Praxisbericht und
- b)
- eine mündliche Prüfung sowie
- 3.
- im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.
§ 34 Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
(1) 1In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. 2Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht. 3Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.
(2) 1In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach. 2Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. 3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. 5Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. 6Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.
(3) 1Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. 3Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.
(4) 1In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse mündlich vor. 2Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. 3In den Präsentationen sollen moderne Präsentationsmedien eingesetzt werden.
(5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfassen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten Kompetenzen üben.
§ 35 Gesamtbewertung eines Moduls
(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.
(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.
(3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:
- 1.
- die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent und
- 3.
- die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.
(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:
- 1.
- die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent und
- 3.
- die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.
(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.
§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
- 1.
- Hören,
- 2.
- Sprechen,
- 3.
- Lesen und
- 4.
- Schreiben.
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
(3) 1Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. 2Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. 3Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
Leistungsstufe | Rangpunkte | |
1 | 2 | |
1 | 0 | 0 |
2 | 1 | 3 |
3 | 2 | 6 |
4 | 3 | 12 |
5 | 4 | 15 |
(5) 1Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
(6) 1Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. 2Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.
§ 37 Bestehen einer Modulprüfung
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen
(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.
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