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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Abschnitt 4 Bachelorprüfung
Unterabschnitt 4 Weitere gemeinsame Vorschriften
§ 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
- 2.
- die Bachelorthesis bestanden hat und
- 3.
- die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".
§ 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote
(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.
(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,
- 3.
- die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024
§ 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Bachelorurkunde und
- 3.
- ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote,
- 3.
- das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie
- 4.
- die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(3) Die Bachelorurkunde enthält
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration" und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".
(4) 1Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration",
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)",
- 3.
- für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie
- 4.
- die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.
§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
- 1.
- die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
- 2.
- die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
§ 57 Verhinderung
(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
(5) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024
§ 58 Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung
- 1.
- die Wiederholung einer einzelnen oder mehrerer Prüfungen anordnen oder
- 2.
- die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
- die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,
- 4.
- das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,
- 5.
- die Bachelorthesis,
- 6.
- die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie
- 7.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024
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