Kapitel 2 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Kapitel 2 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (
§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.
§ 6 Leistungen an Selbständige
1Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung.
2Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
§ 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Neben Leistungen nach
§ 6 werden Leistungen nach
§ 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach
§ 6 Satz 1 gewährt.
§ 8 Mindestleistung
(1)
1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den
§§ 5 und
6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in
Anlage 1 *) ergibt.
2Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach
§ 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst.
3Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
- 1.
- Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
- 2.
- Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Tagessätze werden regelmäßig fortgeschrieben. Die aktuell geltenden Tagessätze finden sich u.U. in der letzten Anpassungsverordnung, siehe dort.
§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und
- b)
- dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und
- 2.
- ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.
Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
§ 10 Kaufkraftausgleich
Die Leistungen nach den
§§ 11 sowie
15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.
§ 11 Prämie
Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in
Anlage 2.
§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1)
1Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
2Voraussetzung ist eine Entscheidung nach
§ 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.
§ 12 Zuschlag für längeren Dienst
1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalenderjahr.
2Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach
§ 13 abgeschlossen ist.
§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro je Kalenderjahr.
2Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
- 1.
- die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem
- 15.
- Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
- 2.
- im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
§ 14 Dienstgeld
1Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in
Anlage 2.
2Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.
§ 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des
§ 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach
§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den
§§ 50 bis 50b sowie
50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.
§ 19 Auslandszuschlag
(1)
1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten.
2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach
§ 18.
(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in
Anlage 2.
Abschnitt 3 Sachleistungen
§ 20 Unterkunft
(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 21 Dienstkleidung und Ausrüstung
1Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 2Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 22 Heilfürsorge
(1)
1Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
- 1.
- sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
- 2.
- ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.
(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach
§ 10.
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