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Abschnitt 2 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Abschnitt 2 Erhebungen
Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung
§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
§ 3 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
(2) Zur Bevölkerung zählen
- 1.
- die Einwohner der Gemeinden und
- 2.
- die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.
(3) 1Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. 2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.
§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsmerkmal im Melderegister,
- 2.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 3.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
- 4.
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5.
- Geburtsdatum,
- 6.
- Geburtsort,
- 7.
- bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- Familienstand,
- 11.
- Wohnungsstatus,
- 12.
- Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- 13.
- Datum des Beziehens der Wohnung,
- 14.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 15.
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 16.
- Datum der Anmeldung,
- 17.
- Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- 18.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 19.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,
- 20.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,
- 21.
- Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
- 22.
- Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
- 23.
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 24.
- Sterbedatum,
- 25.
- Datum des Auszugs aus der Wohnung,
- 26.
- Datum der Abmeldung,
- 27.
- Zuzugsdatum - Bund -,
- 28.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:
- 1.
- zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
- 1a.
- zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
- 2.
- zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,
- 3.
- zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,
- 4.
- zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.
(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.
(2) 1Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. 2Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.
(3) 1Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. 2Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die in das Ausland entsandten
- 1.
- Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
- 2.
- Angehörigen der Bundeswehr,
- 3.
- Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
- 5.
- Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand:
- 1.
- Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
- 2.
- Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
- 3.
- Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
- 4.
- Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Unterabschnitt 2 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.
(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.
(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.
§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart und Energieträger,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Leerstandsgründe,
- c)
- Leerstandsdauer,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- Zahl der Räume,
- f)
- Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
- 4.
- Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
Unterabschnitt 3 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 11 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebungen dienen
- 1.
- in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,
- 2.
- in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.
- 1.
- in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern,
- 2.
- in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,
- 3.
- in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,
- 4.
- in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern und
- 5.
- in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.
(2) 1Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:
- 1.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;
- 2.
- in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und mindestens 1.000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1.000 Einwohnern;
- 3.
- in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.
(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:
- 1.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,
- 2.
- in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.
(5) 1Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) 1Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. 2Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. 3Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.
(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7.
- für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,
- 8.
- Anzahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Geburtsstaat,
- 10.
- Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 11.
- Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 12.
- Stellung im Beruf,
- 13.
- ausgeübter Beruf,
- 14.
- Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 15.
- Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
- 16.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 17.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 18.
- aktueller Schulbesuch.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 4.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.
§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Art des Sonderbereichs,
- 6.
- Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
(1) 1An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.
(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.
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