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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen

Abschnitt 3 Prüfungen

Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung

§ 49 Zeitpunkt



Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt.


§ 50 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.


§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission



(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahnprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.


§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfende,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem und

4.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

2Soweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch Beamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsitzenden bestellt werden. 3Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. 2Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt

1.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,

2.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


§ 56 Bewertung der Klausuren



(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.

(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.

(3) 1Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. 2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. 3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. 4Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.

(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission.

(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.


§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung



Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung



(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,

2.
in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.
von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. 2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.




§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. 3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.


§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4.
Angehörige des Prüfungsamts,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.




§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der weiteren Ausbildung mit 18 Prozent,

3.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs mit 10 Prozent,

4.
die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung mit jeweils 10 Prozent und

5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung mit 27 Prozent.

(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.


§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.




§ 65 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und

3.
die Abschlussnote.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.


§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.