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Anlagen - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlagen
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 1 wird in 10 Vorschriften zitiert
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
880 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
- b)
- unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach anästhesiologischen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
- c)
- überwachen und unterstützen postoperativ und postanästhesiologisch eigenständig Patientinnen und Patienten aller Altersstufen in Aufwacheinheiten, beurteilen kontinuierlich gewonnene Parameter und Erkenntnisse, erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen und reagieren situativ angemessen,
- d)
- kennen Medikamente umfassend, die zur und im Rahmen der Anästhesie angewendet werden sowie anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen einschließlich deren Abläufe und mögliche Komplikationen,
- e)
- bereiten eigenständig geplant und strukturiert anästhesiologische Maßnahmen in unterschiedlichen operativen und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
- f)
- assistieren geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie bei anästhesiologischen Verfahren und Maßnahmen in den verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen,
- g)
- koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,
- h)
- bereiten fachkundig anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen nach, die auch Prozeduren der Reinigung und Aufrüstung des Arbeitsplatzes einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie die Organisation des Patientenwechsels umfassen,
- i)
- setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im Bereich der Anästhesie auf Grundlage von Kenntnissen des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
- j)
- verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
- k)
- wirken über den anästhesiologischen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
- l)
- führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der Dokumentation des gesundheitlichen Zustands und dessen Verlaufs von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen.
340 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
- b)
- führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
- c)
- kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen,
- d)
- verfügen über grundlegende Kenntnisse der Schmerzentstehung und der Schmerzarten, kennen und nehmen die Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen wahr und unterstützen Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen durch Information und Beratung,
- e)
- führen die medikamentöse postoperative und postinterventionelle Schmerztherapie nach ärztlicher Anordnung eigenständig auf Grundlage pharmakologischer Kenntnisse durch und überwachen diese, berücksichtigen dabei patientenbezogene und situative Erfordernisse, kennen Schmerzerfassungsinstrumente und wenden diese situationsgerecht an,
- f)
- kennen nichtmedikamentöse Schmerztherapieformen und setzten sie nach ärztlicher Rücksprache patientengerecht ein,
- g)
- planen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Intra- und Interhospitaltransport von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und wirken bei der Durchführung mit,
- h)
- kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und berücksichtigen diese.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
- b)
- übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungskontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
- c)
- übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
- d)
- beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
- e)
- sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
- f)
- bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren fachsprachlich,
- g)
- beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
- h)
- kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im anästhesiologischen Versorgungsbereich und wirken bei der anästhesiologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
- b)
- verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
- c)
- bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
- d)
- reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmenden Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren Lernbedarf ab,
- e)
- schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
- f)
- erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese aktiv ein.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
- b)
- kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
- c)
- berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökonomische und ökologische Prinzipien,
- d)
- verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wirken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
- e)
- erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und setzen diese gezielt ein,
- f)
- kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
- g)
- kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen diese in ihrer Tätigkeit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren sich an berufsethischen Werten,
- b)
- gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert gestaltet sind,
- c)
- nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokulturelle Aspekte,
- d)
- beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie ihrer Angehörigen,
- e)
- erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein,
- f)
- informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen im beruflichen Kontext.
40 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
- b)
- wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
- c)
- erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Umsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
- d)
- wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und der Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
- b)
- kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien, beachten umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
- c)
- beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
- d)
- arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
- e)
- gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
- f)
- reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektionsschutzes und des Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden | |
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz | 80* |
• Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung | |
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen | |
• Anästhesie in der Viszeralchirurgie | 280 |
• Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie | 280 |
• Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie | 220 |
• Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis) | 100 |
• Aufwacheinheiten | 240 |
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen | 400 |
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin) | |
• Anästhesie in der Thoraxchirurgie • Anästhesie in der Neurochirurgie • Anästhesie in der HNO • Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie • Anästhesie in der Augenchirurgie • Anästhesie in der Gefäßchirurgie • Anästhesie bei Kindern • Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie) • Anästhesie in anderen Fachrichtungen | |
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen | |
• Pflegepraktikum | 120 |
• zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte | 80 |
• Operationsdienst | 140 |
• Schmerzambulanz/Schmerzdienst | 120 |
• Notaufnahme und Ambulanz | 200 |
• Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.) | 160 |
Stunden zur freien Verteilung | 80* |
Stundenzahl insgesamt | 2.500 |
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung. |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 3 wird in 10 Vorschriften zitiert
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
880 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
- b)
- unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach operativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
- c)
- kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz radiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Komplikationen,
- d)
- bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
- e)
- führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,
- f)
- bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung und Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie die Organisation des Patientenwechsels,
- g)
- führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unterstützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,
- h)
- setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
- i)
- verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
- j)
- wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
- k)
- führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der Dokumentation des operativen Verlaufs.
340 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,
- b)
- führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
- c)
- wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des Strahlenschutzes mit,
- d)
- kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen,
- e)
- kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und berücksichtigen diese.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
- b)
- übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungskontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
- c)
- übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
- d)
- beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
- e)
- sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
- f)
- bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren fachsprachlich,
- g)
- beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
- h)
- kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei der perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
- b)
- verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
- c)
- bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
- d)
- reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren Lernbedarf ab,
- e)
- schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
- f)
- erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese aktiv ein.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
- b)
- kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
- c)
- berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökonomische und ökologische Prinzipien,
- d)
- verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wirken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
- e)
- erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und setzen diese gezielt ein,
- f)
- kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
- g)
- kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen diese in ihrer Tätigkeit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren sich an berufsethischen Werten,
- b)
- gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert gestaltet sind,
- c)
- nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokulturelle Aspekte,
- d)
- beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie ihrer Angehörigen,
- e)
- erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein,
- f)
- informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen im beruflichen Kontext.
40 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
- b)
- wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
- c)
- erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Umsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
- d)
- wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
- b)
- kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
- c)
- beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
- d)
- arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
- e)
- gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
- f)
- reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektionsschutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2) Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden | |
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz | 80* |
• Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung | |
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen | |
• Viszeralchirurgie | 480 |
• Unfallchirurgie oder Orthopädie | 480 |
• Gynäkologie oder Urologie | 200 |
• Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis) | 120 |
Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen | 400 |
(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin) | |
• Thoraxchirurgie • Neurochirurgie • HNO • Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie • Augenchirurgie • Gefäßchirurgie • Operative Eingriffe bei Kindern • und andere Disziplinen | |
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen | |
• Pflegepraktikum | 120 |
• zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte | 80 |
• Anästhesie | 140 |
• Notaufnahme und Ambulanz | 200 |
• Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.) | 120 |
Stunden zur freien Verteilung | 80* |
Stundenzahl insgesamt | 2.500 |
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung. |
Anlage 5 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 6 (zu § 47 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 8 (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 9 (zu § 62 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 10 (zu § 65 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 11 (zu § 80 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 12 (zu § 86 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 13 (zu § 105 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung
Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
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