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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 20 Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
der Bachelorprüfung und

2.
der mündlichen Abschlussprüfung.


§ 21 Prüfungskommission



(1) 1Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwaltungsdienstes sein. 3Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. 4Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Prüfungskommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. 5Bei der Besetzung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 22 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prüfung der fachlichen Kompetenzen und der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezogenen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfassen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewältigen. 3Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des Vorbereitungsdienstes:

1.
Informatik,

2.
Systemtechnik (Systems Engineering) und

3.
Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
einem Prüfungsgespräch.

(5) 1Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 2Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten. 3Der Vortrag soll höchstens 10 Minuten dauern.

(6) 1Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vortrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes. 2Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.


§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(2) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied der Prüfungskommission protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 4Die Teilnahmerechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.


§ 24 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

(2) 1Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mitglied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag und für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rangpunkten ab. 2Aus den sechs Einzelbewertungen wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch.


§ 25 Verhinderung



(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Informationstechnikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Informationstechnikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt der Bund.

(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Das Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 26 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission, die für die jeweilige Prüfung zuständig ist. 2Die Prüfungskommission kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informationstechnikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.


§ 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. 2Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.

(2) 1Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. 2Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. 3Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.

(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. 2Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

3Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:

NoteRangpunktzahl
1,015,0
1,114,7
1,214,4
1,314,1
1,413,8
1,513,5
1,613,2
1,712,9
1,812,6
1,912,3
2,012,0
2,111,7
2,2 11,4
2,311,1
2,410,8
2,510,5
2,610,2
2,79,9
2,89,6
2,99,3
3,09,0
3,18,7
3,28,4
3,38,1
3,47,8
3,57,5
3,67,0
3,76,5
3,86,0
3,95,5
4,05,0


(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.


§ 29 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,

3.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,

4.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

5.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.


§ 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung



(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.


§ 31 Prüfungsakte



(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,

2.
eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,

3.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

5.
sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.