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Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 5 Laufbahnprüfung

§ 48 Zweck und Inhalt



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.


§ 49 Zulassung



(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.

(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.


§ 50 Bestandteile



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 51 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt

1.
organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,

2.
entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

3.
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.


§ 52 Einrichtung von Prüfungskommissionen



(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.

(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.

(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.


§ 53 Mitglieder der Prüfungskommissionen



(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind

1.
im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"

a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,

2.
in den übrigen Prüfungsgebieten

a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b)
jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender,

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

4.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

2Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.


§ 54 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 55 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.

(5) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.


§ 56 Prüfungsort und Prüfungstermin



(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.


§ 57 Schriftliche Prüfung



(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:

1.
einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 35),

2.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34.

2Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.

(3) 1Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. 2Die Aufgaben für die übrigen drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. 2Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 3Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. 4Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.


§ 58 Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) 1Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse enthalten sind.

(2) 1Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. 2Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 64 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. 3Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


§ 59 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung



(1) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 66 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Sollte bei abweichender Bewertung keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Klausuren, ergibt.

(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl nach Absatz 3 mindestens fünf beträgt.

(5) Die Durchschnittsrangpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Rangpunkte in den einzelnen Klausuren, geteilt durch die Anzahl der Klausuren.


§ 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.

(3) 1Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. 2Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 61 Gegenstand der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) 1Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.


§ 62 Durchführung der mündlichen Prüfung



(1) 1Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.


§ 63 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung



(1) 1Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet. 2Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor.

(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.


§ 64 Verhinderung



(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 65 Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße



(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.

(3) 1Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen,

2.
die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 66 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.


§ 67 Wiederholung



(1) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. 3Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. 2Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. 3Die Fremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wiederholt werden.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.


§ 68 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und

2.
im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.

(3) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 15 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 25 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.

2Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.


§ 69 Abschlusszeugnis



(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und

3.
die Abschlussnote.

(3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.

(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 65 Absatz 4 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.


§ 70 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben dem Bescheid ein Dienstzeugnis. 2Im Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.


§ 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,

2.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung,

5.
die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,

6.
das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.

(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.