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Abschnitt 5 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 5 Aufsicht
§ 18 Aufsichtsbehörde
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die
- 1.
- die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
- 2.
- das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
- 3.
- einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor:
- 1.
- einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,
- 2.
- einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.
§ 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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