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Abschnitt 1 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

Abschnitt 1 Anmeldeverfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) „Durchfuhr" ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(2) „Freier Verkehr" im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von

1.
Unionswaren und

2.
Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.


§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden



(1) 1Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. 2Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandelsstatistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(2) 1Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:

1.
Datum der Überlassung,

2.
maßgebliches Datum,

3.
Datum des tatsächlichen Ausgangs,

4.
Art der Anmeldung,

5.
Kennnummer der Sendung,

6.
Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,

7.
Art des Vertretungsverhältnisses,

8.
Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,

9.
Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,

10.
Artikelpreis,

11.
Umrechnungskurs,

12.
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,

13.
Packstück,

14.
einfuhrrechtliches Papier,

15.
Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

2Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.

(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1.
Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,

2.
Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.

(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.


§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren



(1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.

(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist dieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.

(3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird.


§ 4 Veredelungsverkehre



(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind

1.
„deutsche Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebietsansässigen Person befinden,

2.
„ausländische Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person befinden,

3.
„aktive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

4.
„passive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

5.
„Eigenveredelung" der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere Person.

(2) 1Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden. 2Die Rücklieferung von nicht be- oder verarbeiteten Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur Lohnveredelung geliefert wurden an den Eigentümer ist ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzumelden.

(3) 1Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 sein. 2Waren, die aus einem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs, wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen.

(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden und anschließend im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1 Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Nummer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet versandt werden, so sind die entsprechenden Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden.

(5) 1Importe und Exporte von veredelten Waren, die nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatzwaren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden. 2Dies gilt auch, wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte liegt.

(6) 1Warenverkehre zur oder nach der Eigenveredelung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der Außenhandelsstatistik. 2Sie sind als Kauf oder Verkauf anzusehen.

(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungsgebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung nicht erneut anzumelden.


§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung



(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) 1Befinden sich Waren, die ursprünglich zur vorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert wurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate in diesem Land oder werden die Waren aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in ein anderes Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. 2Diese Anmeldung muss unverzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere Verweildauer geplant wird oder feststeht. 3Als Berichtsmonat ist der Monat anzugeben, in dem die längere Verweildauer geplant wird oder feststeht.


§ 6 Anmeldepflichten



(1) 1Für grenzüberschreitenden Warenverkehr, für den keine oder keine vollständige Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. 2Dies betrifft insbesondere

1.
Warenverkehre im Rahmen einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung sowie

2.
Zollanmeldungen, bei denen von einer Vereinfachung nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch gemacht wird.

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) oder nach Anlage 4 von der statistischen Anmeldung befreit ist.

(3) 1Für Waren, die aus einem Drittland versendet, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Zollverfahren überführt und anschließend in das Erhebungsgebiet verbracht werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. 2Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.

(4) 1Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. 2Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.

(5) Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden und für die bei einer deutschen Zollbehörde lediglich eine Zollanmeldung zur Überführung in das Versandverfahren abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben.

(6) Das Statistische Bundesamt kann die Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn es die betreffenden für die Erstellung der Außenhandelsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen des Einzeldatenaustausches von einer nationalen statistischen Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhält.


§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren



(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. 2In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. 3Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.

(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.

(4) 1Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Positionen und Sendungen in einer Anmeldung gewähren. 2Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn

1.
bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,

2.
bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers übereinstimmen.

3Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.


§ 8 Berichtigungen



(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:

1.
Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5.000 Euro verändern würde;

2.
Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;

3.
Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5.000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.

(2) 1Änderungen der meldepflichtigen Angaben, die erst nach Abgabe der Anmeldung eingetreten sind, wie spätere Vertragsänderungen oder zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht absehbare Mengenrabatte am Jahresende, müssen nicht berichtigt werden. 2In den übrigen Fällen ist die Berichtigung freiwillig.