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Kapitel 2 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen



(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.
418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.




§ 12 Abfindung



(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.

(2) 1Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). 2Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) 1Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.




§ 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.