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Abschnitt 1 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 12 Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung



(1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen, so kann eine andere Behörde um die Erledigung der Anhörung ersucht werden.

(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheitsstörung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der geschädigten Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. 2In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben verlangt werden.




§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung



(1) 1Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Kalendermonat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wird. 2Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Kalendermonat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sind.

(2) 1Stellt die geschädigte Person den Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jahres nach Eintritt der sekundären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. 2War die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.

(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden,

1.
wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungsanspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,

2.
die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen,

3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung hat und

4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

(4) 1Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entscheidung anzugeben. 2Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. 3Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 4Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird und ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht in Betracht kommt, sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten. 5§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten.




§ 60 Änderungen und Ende von Leistungen



(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Kalendermonats gewährt, in dem diese Änderung eingetreten ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, so wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind.

(3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder der Wegfall mit dem Kalendermonat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(4) 1Leistungen werden bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60 des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod der geschädigten Person nach dem Verschollenheitsgesetz erklärt wurde. 2Kehrt die verschollene geschädigte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wieder auf.




§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene



(1) 1Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. 2Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.




§ 62 Auszahlung, Geldleistungen




(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.




§ 63 Umrechnung von ausländischem Einkommen



(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es nach dem Referenzkurs in Euro umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. 2Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.

(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. 2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Kalendermonat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. 3Überstaatliches Recht bleibt unberührt.

(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis

1.
die Geldleistung zu ändern ist,

2.
sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder

3.
eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.

(4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.




§ 64 Pfändbarkeit von Ansprüchen



Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.


§ 65 Ruhensregelung



Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen.




§ 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen



1Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesundheitsstörung über Ansprüche entscheidet. 2Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuständig ist.


§ 67 Fallmanagement



(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch.

(2) 1Das Fallmanagement ist die aktivierende und koordinierende Begleitung der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. 2Ergänzend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.


§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen



(1) 1Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. 2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.

(2) 1Hat eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zuständige Behörde der Soldatenentschädigung die Aufwendungen zu erstatten. 2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet.




§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften



Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


§ 70 Zuständigkeit



(1) 1Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,

3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie

4.
Leistungen der Wohnungshilfe.

(3) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. 2Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.