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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Abschnitt 2 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71 Vorverfahren
§ 71 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2.
- das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt,
- 3.
- für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. 2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 72 Rechtsweg und Vertretung
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
- 2.
- Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.
(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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