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Kapitel 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1 Ablauf und Dauer
§ 25 Ausbildungsablauf
(1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
- eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten Dauer und
- 2.
- eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten Dauer.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsteilabschnitte aufgeteilt. 2Der erste Ausbildungsteilabschnitt dauert drei Monate. 3Er soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. 4Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf Monate. 5Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.
(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung ab.
§ 26 Ausbildungsstellen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung durchgeführt.
(2) 1Für die berufspraktische Ausbildung weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur praktischen Ausbildung zu. 2Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.
§ 27 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird. 2Hat sie oder er einen Ausbildungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
- 2.
- sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
(2) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 2Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
(3) 1Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu kürzen. 2Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) 1Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.
§ 28 Erholungsurlaub
1Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1 Fachtheoretische Ausbildung
§ 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.
§ 30 Übungen
(1) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen in der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus Übungen. 2Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend zu gestalten.
(2) 1Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. 2In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.
§ 31 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.
(2) 1Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne aufgestellt. 2Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) 1Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. 2In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss zu hören.
§ 32 Aufsichtsarbeiten
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
(2) 1Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu drei Zeitstunden.
(3) 1Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.
(5) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
§ 33 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilungen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor.
(2) 1Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 2Hierzu werden die Durchschnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, multipliziert. 3Die sich daraus ergebende Summe wird durch acht geteilt.
(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoretische Ausbildung zugeordnet.
(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Unterabschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 34 Gliederung, Ziel und Inhalte
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst
- 1.
- eine praktische Ausbildung, die vor allem der Einführung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, sowie
- 2.
- Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. 3Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.
(3) 1Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu erstellen. 2Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muss. 3Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.
(4) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Unterrichtsstunden.
(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.
(7) 1Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.
§ 35 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergebenden Note ab. 4Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Ausrichtung und Organisation
§ 36 Ziel und Bestandteile
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. 2Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.
§ 37 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.
(5) 1Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 38 Prüfungsfächer
(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
- 1.
- Allgemeines Abgabenrecht,
- 2.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 3.
- Umsatzsteuer,
- 4.
- Buchführung und Bilanzwesen sowie
- 5.
- Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.
(2) 1Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. 2Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.
(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.
§ 39 Prüfungsablauf, Niederschrift
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.
(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. 2In der Niederschrift sind anzugeben
- 1.
- die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 gegeben worden ist,
- 2.
- der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- 3.
- die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie
- 4.
- festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.
§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.
Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
- 1.
- mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
- 2.
- im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
- 3.
- die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 beträgt.
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus
- 1.
- dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
- dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
- 3.
- dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen:
- 1.
- die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie
- 3.
- das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
(4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.
§ 42 Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) 1Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. 2Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 30 Minuten.
(6) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. 2Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Unterabschnitt 4 Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 43 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus
- 1.
- dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,
- 3.
- dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
- 4.
- dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.
§ 44 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 9.
§ 45 Niederschrift
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 46 Wiederholung
(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung zugelassen werden. 3Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.
(2) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
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