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Abschnitt 3 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung

§ 61 Prüfungsausschuss



(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

2Anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. 3Dem Prüfungsausschuss können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.

(5) 1Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der Beratungen teilzunehmen.


§ 62 Prüfungsablauf, Niederschrift



(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.

(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.

(5) 1Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Zwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. 2In der Niederschrift sind anzugeben

1.
die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 gegeben worden ist,

2.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

3.
die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie

4.
festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.


Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 63 Ziel



1In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.


§ 64 Prüfungsfächer



(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungswesen sowie

5.
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.


§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis



(1) 1Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und

2.
dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und

3.
die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.


§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.


§ 67 Wiederholung



(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. 2Der Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; der Vorbereitungsdienst ist beendet. 2Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 68 Ziel



(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. 2Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.


§ 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung



(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.
Besteuerung der Gesellschaften.

(2) 1Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. 2Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.


§ 70 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung



Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.


§ 71 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung



(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,

2.
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und

3.
die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 beträgt.

(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,

2.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,

3.
dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie

4.
dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2.
die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,

3.
die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, sowie

4.
das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.

(4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.


§ 72 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung



(1) 1Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.

(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. 2Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 45 bis 60 Minuten.

(6) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. 2Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.

(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.


§ 73 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis



(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1.
dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2.
dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,

3.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,

4.
dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und

5.
dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.
eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.


§ 74 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 19.


§ 75 Niederschrift



(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.


§ 76 Wiederholung



(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 3Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.

(2) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.


§ 77 Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes



1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. 2Die Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.