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Abschnitt 2 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
§ 11 Zweck
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer untereinander.
(2) 1Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen verwendet werden, soweit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen Zugang eröffnet haben. 2Dies gilt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt.
(3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der Steuerberaterkammern gleich.
§ 12 Elektronische Adressatensuche
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht wird.
§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer hat die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface - OSCI" oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. 2Die Bundessteuerberaterkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11 Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass
- 1.
- bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten selbst versandt worden ist,
- 2.
- bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer versandt worden ist, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und
- 3.
- die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer in ein Informationssicherheitsmanagementsystem eingebunden sind, das den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen Standards der Informationssicherheit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie einschließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Management-Anforderungen einzuhalten und die Vorgaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten hat.
(4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach ein. 2Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften über die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
(3) 1Wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. 2Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
(4) 1Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. 2Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden. 3Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben. 4Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die Steuerberaterkammern und für sich besondere elektronische Steuerberaterpostfächer ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung V. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels
- 1.
- einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie
- 2.
- eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.
(2) 1Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. 2Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. 3Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. 4Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).
(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Postfachinhaber kann Dritten Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. 2Das Zertifikats-Passwort darf nicht im Klartext überlassen werden.
(2) 1Das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann nicht auf andere Personen übertragen werden. 2Dies gilt nicht für die Befugnis von Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. 3Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den vertretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.
(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.
(4) Der Postfachinhaber hat durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm bestimmten Umfang möglich ist.
(5) 1Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, welchen Personen er zu welchen Zeitpunkten Zugangsberechtigungen erteilt und entzogen hat. 2Diese Dokumentation kann auch in einer sicheren, computergenerierten und zeitgestempelten elektronischen Aufzeichnung (Audit-Trail) eines Berechtigungsmanagementsystems einer Fachsoftware erfolgen, in die der private Schlüssel importiert wurde.
§ 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteuerberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen, die Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen Personen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.
(2) 1Der Zugang zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer erfolgt ausschließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.
(2) 1Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müssen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 genutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. 2Bis zum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer genutzt werden.
§ 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige Anschrift. 2Die Bundessteuerberaterkammer räumt dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach der Person oder der Berufsausübungsgesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. 3Dabei müssen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. 4Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Beendigung der Bestellung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders.
(2) 1Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter oder einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt oder benannt wurde. 2Wurde einer Person ein Zugang nach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberaterkammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung der Eintragung der Person im Berufsregister zu informieren.
(3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unterlassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
(2) 1Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. 2Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.
(3) 1Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- 1.
- der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
- 2.
- das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort einer unbefugten Person bekannt geworden ist oder
- 3.
- sonst von einer Person auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.
(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 21 Automatisches Löschen von Nachrichten
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden. 2Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.
(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald
- 1.
- der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder
- 2.
- der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.
(2) 1Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung V. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.
(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.
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