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Abschnitt 1 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Abschnitt 1 Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 2 Deutscher Bundestag
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erheblich beeinträchtigen würde.
§ 3 Bundesrat
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.
§ 4 Bundesverfassungsgericht
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5 Deutsche Bundesbank
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr sicherstellen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.
§ 6 Oberste Bundesbehörden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
§ 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.
§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
- 1.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 2.
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
- 3.
- die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 10 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
§ 11 Bundesministerium für Gesundheit
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung der Leitungsbereich, alle Abteilungsleitungen einschließlich der Vorzimmer und darüber hinaus diejenigen Arbeitsbereiche, die für die Prävention und Kontrolle von biologischen Gefahrenlagen auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig sind.
§ 12 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
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