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Abschnitt 9 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 9 Übergangsregelung und Schlussbestimmung

§ 35 Übergangsregelung



(1) 1Eine Ausbilderzulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder ein Ausbilderzertifikat nach Nummer 11.5.1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben nach dem 21. Juli 2023 für die Dauer ihrer Laufzeit gültig, solange sie nicht vorher widerrufen werden. 2Erfolgt eine Rezertifizierung oder eine Erweiterung einer Ausbilderzulassung oder eines Ausbilderzertifikats nach Satz 1 nach dem 21. Juli 2023, ist ein neues Ausbilderzertifikat nach den Vorgaben dieser Verordnung auszustellen.

(2) Bis spätestens zum 22. Juli 2026 sind Ausbilderzulassungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben.

(3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, solange sie nicht vorher widerrufen werden.

(4) Schulungsnachweise, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, gelten unverändert fort.

(5) Genehmigungen von computergestützten Schulungsprogrammen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten unverändert fort.

(6) 1Schulungen, Prüfungsverfahren, Rezertifizierungen und Fortbildungen, die am 22. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum 22. Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden. 2Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.

(7) Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, gilt als im Sinne von § 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

(8) Sofern Ausbilder zur Schulung nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 das Verfahren zur Ausbilderzertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, erhalten sie nach Prüfung der Aktenlage von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Schulungsgenehmigung für diesen Zeitraum.

(9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22, 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.


§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 36 ändert mWv. 22. Juli 2023 LuftSiSchulV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Erforderliches Mindestalter und Schulabschluss von Luftsicherheitskontrollpersonal

 
Luftsicherheitskontrollpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein und über den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen.

2. Arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal

 
Die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll. In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.

Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen Untersuchungen. Die Entscheidung darüber, welche Untersuchungen hierfür notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes.

Ärztliche Befunde betreffen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und sind besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden Untersuchungsstellen.

Für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen, gelten die behördlichen Vorgaben zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung.

3. Umfang der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal

 
Die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und ist mit Beanspruchungen wie

-
längeres Stehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten,

-
Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit,

-
arbeiten unter Zeitdruck und

-
sicherheitsempfindlichen Aufgaben mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben verbunden.

Daher sollte die ärztliche Untersuchung Folgendes beinhalten:

-
die Anamnese,

-
eine Sehprüfung (entfällt für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie für Personen, die keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen): Visus nach DIN 58220, Teil für die Entfernungen Ferne, 55 cm, 33 cm und Farbensehen nach zwei Testverfahren (Tafelsysteme/Farbtestscheibe),

-
eine Hörprüfung: ausreichendes Hören (Audiometrie als Pflichtvorsorgeuntersuchung nach Anhang zur ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) Teil 3 (1) für Tätigkeiten mit Lärmexpositionen, Tabelle 1, Hörtest LL, Testfrequenz 1 - 6 kHz) und

-
eine körperliche Untersuchung: Körpergröße und -gewicht, Blutdruck und Herzfrequenz, Auskultation von Herz und Lunge, funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule, Einbeinstand links und rechts, Stehversuch nach Romberg, Tretversuch nach Unterberger, Prüfung tätigkeitsbezogener Bewegungsbilder (Gangbild, Hocke/Kniebeuge u. ä.), Urinstatus (z. B.: Combur 10® Schnelltest).

Weitere Untersuchungen sind im Einzelfall nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu veranlassen.

4. Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal

 
Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind:

-
Sensorium: eingeschränkter Visus (ggf. c.c.) < 0,8 binokular; Einäugigkeit; unzureichendes Farbsehen bei mehr als zwei Fehlern bei Ishihara-/Velhagentafel oder Panel D 15, unzureichendes Hörvermögen,

-
Erkrankungen des Nervensystems und Psychosomatik: cerebrales Anfallsleiden, klinisch auffällige Hirnleistungsschwäche und/oder Kommunikationsstörung, ausgeprägte psychische oder psychisch beeinflusste (psychosomatische) Erkrankungen, Zustand nach Hirnverletzungen, Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit,

-
Herz-/Kreislauferkrankungen: Herz-Rhythmus-Störungen von Krankheitswert, sonstige leistungseinschränkende Herzkrankheiten,

-
Atemwegserkrankungen: belastungseinschränkende Atemwegserkrankungen,

-
Magen-/Darm-Erkrankungen: leistungseinschränkende chronische Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, chronisch aktive Krankheiten der Leber,

-
Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus (Typ I; Typ II soweit unzureichend eingestellt), sonstige leistungseinschränkende endokrine Störungen,

-
Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates: chronisches Wirbelsäulensyndrom, leistungsmindernde chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Bewegungseinschränkungen und Instabilität der großen Gelenke, wesentliche Beeinträchtigungen der Tast- und Greiffunktionen der Hände und

-
sonstige Erkrankungen: zum Beispiel maligne Erkrankungen, übertragbare (infektiöse und parasitäre) Krankheiten oder leistungseinschränkendes Über- oder Untergewicht.

Im Falle, dass Personen nur Teilaufgaben der in den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall Abweichungen von den Ausschlusskriterien genehmigen.

Sollte sich zukünftiges Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.3 bis Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Ziffer 3 nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin als ungeeignet erweisen, darf die betreffende Person die angestrebte Tätigkeit nicht ausüben.

5. Wiederholung der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal

 
Das Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit über die vor der Einstellung nachgewiesenen mentalen und physischen Fähigkeiten verfügen, um die betreffenden Aufgaben wahrnehmen zu können. Die ärztliche Untersuchung ist deshalb grundsätzlich alle drei Jahre zu wiederholen. Der untersuchende Arzt ist berechtigt, sofern aus ärztlicher Sicht notwendig im Einzelfall eine verkürzte Nachuntersuchungsfrist festzulegen.


Anlage 2 (zu den §§ 7 und 8) Schulungsinhalte und Schulungsnachweis


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Allgemeines

 
Die Schulungsinhalte für die in § 7 genannten Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit sind den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu entnehmen.

2. Übersicht über die Schulungsinhalte für die einzelnen Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Schulungs-
inhalte
tätigkeitsspezifische Schulung der Personengruppen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3
 Luft-
sicher-
heits-
kontroll-
personal
nach
Nummer
11.2.3.1
Luft-
sicher-
heits-
kontroll-
personal
nach
Nummer
11.2.3.2
Luft-
sicher-
heits-
kontroll-
personal
nach
Nummer
11.2.3.3
Luft-
sicher-
heits-
kontroll-
personal
nach
Nummer
11.2.3.4
Luft-
sicher-
heits-
kontroll-
personal
nach
Nummer
11.2.3.5
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.6
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.7
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.8
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.9
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.10
Sicher-
heits-
personal
nach
Nummer
11.2.3.11
Auf-
sichts-
personal
nach
Nummer
11.2.4
Sicher-
heits-
beauf-
tragter
nach
Nummer
11.2.5
Anderes
Personal
nach
Nummer
11.2.6
Anderes
Personal
nach
Nummer
11.2.7
Sicherheits-
kultur/
Radikalisie-
rung
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe l
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe l
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe l
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe l
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe l
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Terrorismus/
aktuelle
Bedrohungen
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe a
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe a
Buch-
stabe g
Buch-
stabe f
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe a
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Allgemeine
Rechts-
vorschriften,
Ziele und
Struktur der
Luftsicherheit
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
b, c
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
b, c
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
b, c
Buch-
stabe
h, i
Buch-
stabe
g, h
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
b, c
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
b, c
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Tätigkeits-
bezogene
Rechts-
vorschriften;
Beförde-
rungs- und
Schutzanfor-
derungen
Buch-
stabe l
Buch-
stabe
b, i, p
Buch-
stabe
b, m
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe
a, b
Buch-
stabe
b, f, g
Buch-
stabe
b, i, j
Buch-
stabe
b, i, j
Buch-
stabe
b, d, e
Buch-
stabe a
Buch-
stabe a
Buch-
stabe b
Buch-
stabe b
Kontroll-
technik,
Kontroll-
stellen,
Kontroll-
verfahren,
Ausnahmen
von
Kontrollen
Buch-
stabe
a, d, g,
h, i, j, k,
Buch-
stabe
f, j, k, l,
m, n, o
Buch-
stabe
h, i, j, k, l
Buch-
stabe
a, e, f
Buch-
stabe
a, d
Buch-
stabe
b, f
Buch-
stabe
a, b
Buch-
stabe f
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Buch-
stabe
h, i
Buch-
stabe h
Buch-
stabe d
Buch-
stabe c
Buch-
stabe c
Verbotene
Gegen-
stände,
Melde-
verfahren,
Sofortmaß-
nahmen
Buch-
stabe
b, c, e
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
g, h, i
Buch-
stabe
d, e, g, h
Buch-
stabe
d, e, f, g
Buch-
stabe
b, c, d
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
g, h, i
Buch-
stabe
e, f
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
g, h, i
Buch-
stabe
c, d, e
Buch-
stabe
a, b
Buch-
stabe
d, e
Buch-
stabe
f, g, h
Buch-
stabe
g, h
Buch-
stabe
f, g, m, n
Buch-
stabe
d, e
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
g, h, i
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
g, h, i
  
Zugangs-
kontrollen,
Ausweis-
system, An-
halten und
Melden von
Personen
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
d, e, f
  Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
d, e, f
Buch-
stabe
b, c, d
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
d, e, f
Buch-
stabe
j, k, l
Buch-
stabe
c, d, e,
i, j
Buch-
stabe
h, i, j, k, l
Buch-
stabe
d, e, k, l,
m, n
Buch-
stabe
d, e, k, l
m, n
 Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
d, e, f
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
d, e, f
Buch-
stabe
d, e, f,
g, h
Buch-
stabe
d, e
Soziale Kom-
petenzen,
motivieren
anderer
Personen
Buch-
stabe f
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
j, k
  Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
j, k
Buch-
stabe g
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
j, k
      Buch-
stabe
f, g
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
j, k
Buch-
stabe c
sowie
Basis-
schulung
nach
Nummer
11.2.2
Buch-
stabe
j, k
  
Aufsichts-
aufgaben und
Qualitäts-
kontrolle ein-
schließlich
Praxistraining
           Buch-
stabe
b, c, f
Buch-
stabe b
  
Kapitel 10:
Sicherheits-
maßnahmen
während des
Fluges
          Buch-
stabe
c, j, k, l,
m, n
Buch-
stabe
b, c, f
   


 
Die tätigkeitsspezifischen Schulungsinhalte sind entsprechend den zu schulenden Personengruppen modular aufgebaut. Das heißt, dass die Schulungsinhalte entsprechend den einzelnen Buchstaben tätigkeitsspezifisch zusammengestellt werden.

Die Zusammenstellung der Schulungsinhalte für die jeweilige Personengruppe erfolgt auf Grundlage einer Tabelle, die den Schulungsverpflichteten und den zertifizierten Ausbildern durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Die Tabelle wird beim Luftfahrt-Bundesamt geführt. Personen, die an einer tätigkeitsspezifischen Schulung nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich teilgenommen haben, können durch eine weitere Schulung zusätzliche Kompetenzen erwerben. Bereits vermittelte Schulungsinhalte werden hierbei anerkannt. Die zusätzlichen Schulungsinhalte werden durch eine Filterfunktion in der Tabelle ermittelt und aufgeführt.

3. Muster - Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1

Muster - Schulungsnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 23)



Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern

1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)

 
Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen.

Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2).

Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1.

1.2 Lehrprobe (§ 20 Absatz 1)

1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder

 
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen.

Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist.

Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar.

Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika.

1.2.2 Zertifizierung als Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams

 
Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird.

Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen.

Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte.

1.3 Einzelheiten zu § 20 Absatz 3

 
Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist.

1.3.1 Für Ausbilder der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

Sofern die Zertifizierung für mehrere der oben in Nummer 1.3.1 genannten Personengruppen erfolgen soll, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson für die Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens zwei Monate und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.

Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.

1.3.2 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen.

1.3.3 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe,

-
ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.4 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.5 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.7 oder Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,

-
ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.6 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,

-
ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.7 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder

-
ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008),

-
und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.8 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen,

-
eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.9 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.10 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.11 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.12 Für Ausbilder zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten die folgenden Anforderungen:

 
-
ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung,

-
ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes,

-
ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.13 Künftige Ausbilder müssen bei der Beantragung eines Ausbilderzertifikats nachweisen, dass sie für die jeweilige Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen, Schulungen über die in der nachfolgenden Tabelle genannten Inhalte und entsprechenden Zeitumfängen, erfolgreich absolviert haben:

Inhalt Personengruppe
 11.2.3.111.2.3.211.2.3.311.2.3.411.2.3.511.2.3.611.2.3.711.2.3.811.2.3.911.2.3.1011.2.3.1111.2.411.2.511.2.611.2.712.9
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema
Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie
andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der
Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen
auswirken)
3333333333333333
Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen
Arbeitsumfeld;
Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung
oder Kontrollverfahren
3331------335--3
Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen
Arbeitsumfeld;
121065544444435334
Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am
Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und
Radikalisierung
           33   
Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen
Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der
Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen,
angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und
der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet
werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren)
171511776667766152212
Umsetzung von Dienstanweisungen 32312-----223--2
Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von
Mitarbeitern, Kommunikationstraining)
6665555555565
5
--6
Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung
und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern)
-----------10----
Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur
Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus
Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich)
4442222222287--4
Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen 1111111111111111
Gesamt494437252521212122222645529935


 
Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8.

Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze.

Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben.

Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis.

2. Muster - Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6 1)

Muster - Ausbilderzertifikat (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 29)
1) Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.

3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22

 
Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben:

Personengruppe Basisfortbildung
(Unterrichtseinheiten)
Spezifische Fortbildung
(Unterrichtseinheiten)
Röntgenbildauswertung
(Unterrichtseinheiten) -
sofern zutreffend
11.2.3.15 22
11.2.3.22
11.2.3.32
11.2.3.42
11.2.3.52
11.2.3.61
11.2.3.71
11.2.3.81
11.2.3.91
11.2.3.101
11.2.3.111
11.2.42
11.2.52
11.2.61
11.2.71
12.92


 
Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen.

Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.

4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28 Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind:

 
-
sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,

-
sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,

-
sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,

-
sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und

-
sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.

Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.


Anlage 4 (zu den §§ 25 und 27) Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Schulungsinhalte der Erstschulungen

1.1 Sprengstoffspürhunde

Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde
nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
121 + 2
Allgemeine Schulung - Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
- Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen)
- diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben,
wackelig)
- Geräusche
- Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhub-
wagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge)
- Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt)
- Gerüche
- Stadtleben (z. B. Fußgängerzone)
181818
- zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard
(z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge)
- Handgepäck, Servierwagen (Standard 1)
- Fracht, Post (Standard 2)
224
GehorsamKommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend):
- „Aus!" (Gegenstand aus dem Fang abgeben.)
- „Sitz!" und/oder „Platz!" (Bestimmte Position einnehmen.)
- „Hier!" (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.)
- „Nein!" (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.)
- „Such!" (Einsetzen in die Absuche.)
101010
Spezielle Schulung - Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter)
Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß
Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
C(2015)8005, Konzentrationen, Oberflächen, Tempera-
turen, maskiert und unmaskiert, Verleitungen, ver-
schiedenen Höhen und Tiefen mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad.
Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9
Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses C(2015)8005
- verschiedene Anzeigemöglichkeiten (Sitz, Platz, Steh,
Einfrieren oder Fixieren)
- Festigen des Erlernten
666666
- Schulung in Bereichen, die dem zukünftigen jeweiligem
Arbeitsumfeld Rechnung trägt sowie unabhängig vom
Einsatzbereich.
242448


1.2 Hundeführer

Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
121 + 2
Hund allgemein „Kynologie"
(Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung)
- vom Wolf zum Haushund
- vom Welpen zum Senior
- vom Haltungshund zum Arbeits-/Diensthund bis zum
Hund im Ruhestand
- Hunderassen (Unterschiede)
- Anatomie/Physiologie/Riechorgan
- Ernährung/Fütterung/Ausscheidungsverhalten
- Allergien, Hundekrankheiten
- Besuch beim Tierarzt
- erforderliche Impfungen, Impfpass, Heimtierausweis
- Haltung im Haus/Zwinger/am Arbeitsplatz/beim Transport
- Ausdrucksverhalten, Mimik, Gestik, Beschwichtigungs-
signale
- Reize und „Triebe" (Motivationen), Impulse, Meide-
verhalten
- Dominanzverhalten/„Rangordnung"
- klassische/operante (instrumentelle) Konditionierungs-
arten
- Spielen
- Hilfsmittel (z. B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli,
Target-Stick)
- Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
- Lernverhalten/Erziehung
- Freies Formen
- positive und negative Verstärker
- Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoff-
spürhunde, Gehorsam)
171717
Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund"
- Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation
(z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt
555
Spürhund speziell - Odorologie
- Verleitungen
- Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen
und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie
darauf angemessen reagieren
- Kondition, Erschöpfungsanzeichen
- Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Be-
rührung, Futter, Spiel)
- Erkennen des Hundeverhaltens
- Bestätigungsarten
- Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort
gültigen Alarmplan
666
Rechtsgrundlagen Nicht abschließende Aufzählung:
- Grundgesetz
- Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von
Hunden)
- Straßenverkehrsordnung (§§ 23, 28 Absatz 1)
- Luftsicherheitsgesetz
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
- Durchführungsbeschluss C(2015)8005
- Versicherungs- und Haftungsrecht
444
- Im Übrigen auch: LBA-Handlungsvorgabe „Vorbereitung
der durch Sprengstoffspürhunde-Teams abzusuchenden
Fracht sowie Anforderungen an die Durchführung der
Absuche" (Standard 2)
 11
Sprengstoff- Rechtsvorschriften (z. B. SprenG, SprengV, SprengLR,
GGBefG, ADR)
- Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör
- USBV, KSBV
- Umgang mit Sprengstoffen
- (Ab-)Dampfdruck
333
Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermei-
dung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des
Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005
sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/1998
111
Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion - andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS,
EDS, VCK, SED
- Luft(fracht)sicherheitsprogramme
222
- interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen
des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der
Beteiligten der sicheren Lieferkette,
Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.
112
Verstecke/Anlegen von Suchen in
Bereichen des jeweiligen Standards
Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen
Kontrollbereich angepasst:
- Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buch-
stabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
C(2015)8005,
- Versteckmöglichkeiten,
- Maskierungen,
- verborgene oder maskierte Stoffe,
- Praxis in der vorgesehenen Arbeitsumgebung,
- Vermeidung von Kontaminierung,
- Schulungshilfen,
- Dokumentation.
6610


1.3 Sprengstoffspürhunde-Team

Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
121 + 2
Teamgewöhnung- Kennenlernen
- Beobachten
- Vertrauen aufbauen
- jeweilige Verhaltensweisen kennenlernen
- Führigkeit
- Teamarbeit
404040
Der eigene Hund - Such- und Anzeigeverhalten beim eigenen Hund
überwachen und bewerten
- auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen
reagieren
- Erschöpfungs-/Stressanzeichen beim eigenen Hund
erkennen sowie adäquate Reaktion darauf
- Kontrollmethodik zur angemessenen Sicherstellung, dass
Sprengstoffe entsprechend den Vorgaben nach
Nummer 12.9 Nummer 4. i. V. m. Anlage 12-D des
Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005
vom Sprengstoffspürhund erkannt werden
- Motivations/-Bestätigungsarten am eigenen Hund
auswählen und anwenden (zum Beispiel Stimme,
Berührung, Futter, Spiel)
100100100
Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund Jeweils an den Standard und den spezifischen
Kontrollbereich angepasst:
- Eigensicherung,
- Gefahrenanalyse,
- Einsatzvorbereitung,
- Einsatzmethodik,
- Grob- und Feinsuche (geführt/ungeführt), Stöbern,
- Stressfaktoren und -signale beim Hund,
- Absuchstruktur/Kontrollmethodik zum Erkennen, welche
Gegenstände oder Bereiche noch zu kontrollieren
sind bzw. welche Bereiche bereits kontrolliert wurden
(Nummer 12.9.8 des Anhangs des Durchführungs-
beschlusses C(2015)8005,
- Einsatzdokumentation,
- Anlage 12-H nach Nummer 12.9.8 des Durchführungs-
beschlusses C(2015)8005,
- Lagebeurteilung (zum Beispiel Umgebung, Einsatz,
Hund, Taktik, Erfolgsmessung, Reaktion),
- Detektionsfähigkeit nach Nummer 12.9.6 des Durchfüh-
rungsbeschlusses C(2015)8005,
- Abzug des Sprengstoffspürhundes aus der Kontrolle,
- Einleitung von Maßnahmen nach dem jeweils gültigen
Alarmplan.
545478


2. Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen

 
Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.


Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2

1.1 Theoretische Prüfung

 
Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet.

Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden.

Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden.

Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.

1.1.1 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

 
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.

1.1.2 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

 
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.

1.1.3 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

 
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.

1.1.4 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

 
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.

1.1.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll

 
Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.

1.2 Praktische Prüfung

 
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.

1.2.1 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 90 Minuten und beinhaltet:

 
-
Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

-
Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und

-
Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).

1.2.2 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:

 
-
Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

-
Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).

1.2.3 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:

 
-
Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

-
Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).

1.2.4 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 30 Minuten und beinhaltet:

 
-
Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.

1.2.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll

 
Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern" nur einmal absolvieren.

1.2.6 Einzelheiten zur Auswertung praktischer Prüfungsteile

 
Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.

2. Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14

 
Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.

3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3

 
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren. Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.

4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz

Muster des Zertifikats (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 37)



Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Allgemeines

1.1 Fortbildungsintervalle

 
Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises.

Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt.

1.2 Umfang der Fortbildung

1.2.1 Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen:

Personengruppe zeitlicher Umfang
 „mit Röntgengeräten oder
Sprengstoffdetektoren"
„ohne Röntgengeräte oder
Sprengstoffdetektoren"
   
11.2.3.148 UE 21 UE
11.2.3.238 UE 22 UE
11.2.3.327 UE 11 UE
11.2.3.49 UE
11.2.3.55 UE
11.2.47 UE


1.2.2 Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf Jahren

 
Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten.

Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen.

1.3 Reduzierte Fortbildungen

 
Wurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden.

1.4 Anerkennung von Fortbildungsinhalten

 
Für Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen. Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können.

1.5 Fortbildungsnachweis

 
Sofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden.

2. Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal

2.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.1.1 Grundlagen der Luftsicherheit

 
Zu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen:

-
aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur,

-
Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen,

-
aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander,

-
nationale Gesetzgebung,

-
Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und

-
örtliche Dienstanweisungen.

2.1.2 Sicherheitsausrüstung

 
-
ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen.

2.1.3 Soziale Kompetenz

 
-
Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz.

2.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.2.1 Praktische Übungen an der Kontrollstelle

 
-
Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen;

-
Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren;

Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden. Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung.

Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln.

2.2.2 Situationstraining

 
Hier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben.

2.2.3 Bilderkennungsschulungen und Tests

 
-
Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren. Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben.

-
Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten.

Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent). Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden.

Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum.

2.3 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 4 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung4 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 10 UE
2.2.2Situationstraining2 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 27 UE
Gesamt 48 UE


 
Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden.

2.4 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 5 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung5 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 10 UE
2.2.2Situationstraining1 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 16 UE
Gesamt 38 UE


2.5 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 2 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung2 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 5 UE
2.2.2Situationstraining1 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 16 UE
Gesamt 27 UE


2.6 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 4 UE
2.1.2örtliche verwendete Ausrüstung
2.1.3Soziale Kompetenz
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 5 UE
2.2.2Situationstraining
Gesamt 9 UE


2.7 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie5 UE
Praktische Übungen


2.8 Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und Tests

 
Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3.

3. Fortbildung von Aufsichtspersonal

 
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können.

Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen. Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden.

Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können.

Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr.

3.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

-
Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen;

-
Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

-
Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

-
Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

-
örtliche Dienstanweisung;

-
örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen;

-
Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

3.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

-
Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

-
bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können;

-
bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.;

-
Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

4. Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten

 
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können.

Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen.

Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden.

Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten.

4.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

-
Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen;

-
Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

-
Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

-
Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

-
örtliche Dienstanweisung;

-
örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen;

-
Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

4.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

-
Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren);

-
Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen;

-
ggf. Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

-
Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

5. Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams

 
Die Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben.

6. Muster - Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4

6.1 Muster Einzelnachweis

Muster Fortbildungsnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 43)


6.2 Muster Sammelnachweis

Muster Sammelnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 44)



Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen

 
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung.

Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet.

Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet. Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen.

Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen.

Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll.

Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein. Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann.

Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden.

Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten:

-
einfache Navigation,

-
Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,

-
Audio- und Videosequenzen,

-
Übungsfälle und Vertiefungsangebote,

-
Übersichten, Schaubilder, Tabellen,

-
Merksätze,

-
Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,

-
Glossar und Stichwortsuche und

-
eine Lesezeichenfunktion.

Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten. Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist.

Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht:

-
die Einrichtung einer Hotline,

-
elektronische Anfragen,

-
Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.

2. Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem Schulungsprogramm

 
Um Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen.

3. Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten Schulung

 
Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.