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Unterabschnitt 5 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 5 Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33 Großkundenschnittstelle
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.
§ 34 Registrierung als Großkunde
(1) 1Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als Großkunde stellt, ist vom Kraftfahrt-Bundesamt als Großkunde zu registrieren. 2Im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligte Verfahrensanbieter dürfen sich nicht als Großkunden registrieren lassen.
(2) 1Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. 2Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Organisationskontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. 3Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Organisationskonto hat, die Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen.
(3) In dem Antrag auf Registrierung als Großkunde sind folgende Daten anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift der juristischen Person,
- 2.
- eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden,
- 3.
- die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen Personen als Kontaktpersonen,
- 4.
- eine Bankverbindung,
- 5.
- die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und
- 6.
- die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen auf sich selbst als Halter auch Anträge als Bevollmächtigter für einen Dritten als Antragsteller zu stellen.
(4) 1Die juristische Person hat sich mit dem Antrag auf Registrierung als Großkunde zu Folgendem
- 1.
- zu verpflichten:
- a)
- die nach § 18 Absatz 3 vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Großkundenschnittstelle einzuhalten,
- b)
- die weiteren vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Standards für registrierte Großkunden einzuhalten,
- c)
- sich nur einmal als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle zu registrieren,
- d)
- ein aktives Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu führen sowie die darin enthaltenen Stammdaten auf dem aktuellen Stand zu halten,
- e)
- alle anfallenden Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamts zu begleichen,
- f)
- stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu reservieren,
- g)
- nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen,
- h)
- als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen und
- i)
- die ihm im Rahmen der Registrierung vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und
- 2.
- zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung keine Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 1 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Vertretungsberechtigten der juristischen Person und die Kontaktpersonen nach Absatz 2 Nummer 3 wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich der Wirtschaft im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen.
(5) 1Die Daten, die nach den Absätzen 1, 3 und 4 anzugeben sind, sind durch ein automatisiertes Programm des Kraftfahrt-Bundesamts maschinell zu verifizieren und auf das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen zu überprüfen und zu diesen Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Anbindung als Großkunde sind in einem Probelauf nach Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts zu bestätigen.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 vor, ist automatisiert über die Registrierung als Großkunde zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist der antragstellenden Person zum Abruf bereitzustellen
- 1.
- in Form eines schreibgeschützten Bescheides,
- 2.
- in einem üblichen Format,
- 3.
- elektronisch gesiegelt und
- 4.
- im Postfach des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 8 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
§ 35 Identifizierungsmerkmal
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.
§ 36 Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung als Großkunde noch vorliegen.
(2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.
(4) 1Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht automatisiert erfolgen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.
§ 37 Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
(2) 1Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. 2Den Antrag kann der Großkunde stellen
- 1.
- für sich selbst oder
- 2.
- für einen Dritten als Halter.
(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, das
- 1.
- beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht.
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
(5) 1Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. 2Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.
Text in der Fassung des Artikels 8 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
§ 38 Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übermittlung der Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an den Großkunden bedarf im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12.
(2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche Person, so ist die Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.
(3) 1Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine juristische Person, so ist die Vollmacht mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. 2Anstelle des elektronischen Siegels kann auf der Vollmacht auch eine qualifizierte elektronische Signatur des Vertretungsberechtigten der juristischen Person angebracht werden, sofern die Vertretungsberechtigung durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überprüft worden ist. 3Im Fall des Satzes 2 ist der Antrag mit dem Zusatz zu versehen, dass ein qualifizierter Vertrauensdienst die Vertretungsberechtigung überprüft hat.
(4) Die Angaben zum Halter sind im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bei natürlichen Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen Nachricht und der qualifizierten elektronischen Signatur und bei juristischen Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen Nachricht und dem qualifizierten elektronischen Siegel oder dem mit qualifizierter elektronischen Signatur signierten Vollmachtsformular zu entnehmen.
(5) 1Bei einem Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halterwechsel oder Wohnsitzwechsel ist durch die Großkundenschnittstelle
- 1.
- der Antrag zum Zweck der Antragstellung automatisch im Umfang der Anlage 11 durch die Großkundenschnittstelle zu ergänzen,
- 2.
- die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,
- 3.
- eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,
- 4.
- der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und
- 5.
- der Antrag mit allen, im Umfang der Anlage 11 ergänzten Daten, von der Großkundenschnittstelle an das Portal weiterzuleiten.
(6) 1Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung hat die Großkundenschnittstelle
- 1.
- die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,
- 2.
- eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,
- 3.
- der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und
- 4.
- der Antrag von der Großkundenschnittstelle an das Portal zu übermitteln.
(7) Kann ein Antrag nach Absatz 5 oder 6 aufgrund unvollständiger Daten nicht an das Portal weitergeleitet werden, ist der Vorgang vom Kraftfahrt Bundesamt bei der Großkundenschnittstelle automatisch abzubrechen, der Großkunde mittels einer Fehlermeldung zu benachrichtigen und sind die Antragsdaten automatisiert zu löschen.
§ 39 Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
(1) 1Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. 2Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten. 3Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt zu geben
- 1.
- durch einen elektronischen Bescheid,
- 2.
- in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
- 3.
- in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
(3) 1Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,
- 2.
- die Höhe der festgesetzten Gebühr und
- 3.
- im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeugdaten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sofern beantragt.
(4) 1Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen. 2Die Zulassung wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Bescheid abgesandt hat. 3In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde den Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer Entscheidung zu informieren.
(5) 1Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern der Großkunde zugestimmt hat, abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. 2Der Bescheid nach Satz 1 ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht
- 1.
- in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
- 2.
- in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
(6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung in den Fällen der Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.
(7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen Inbetriebsetzung dem Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach übermittelt.
(8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde durch den Großkunden oder eine von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid übermittelt wurde, gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
§ 40 Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde
Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.
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