Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 1 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel



(1) Ein Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1, das von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurde, an den Endverbraucher abgibt, hat sicherzustellen, dass dem Lebensmittel zum Zeitpunkt, in dem dieses zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, eine Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 beigefügt ist.

(2) 1Die Kennzeichnung der Haltungsform nach Absatz 1 hat sich nach der Haltungsform der Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach Anlage 3 zu richten. 2Wird die Haltungsform innerhalb des maßgeblichen Haltungsabschnitts gewechselt, so hat sich die Kennzeichnung der Haltungsform nach der Haltungsform zu richten, in der die Tiere während des zeitlichen Schwerpunkts im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die

1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland

a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,

b)
geschlachtet wurden oder

c)
zerlegt wurden, oder

2.
im Ausland

a)
hergestellt wurden oder

b)
behandelt wurden.


§ 4 Haltungsformen



(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

1.
Stall,

2.
Stall+Platz,

3.
Frischluftstall,

4.
Auslauf/Weide und

5.
Bio.

(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

1.
den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder

2.
Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.


§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen



(1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. 2Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn

1.
der Lebensmittelunternehmer auf eine Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verzichtet oder

2.
das Lebensmittel nicht nach Artikel 30 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden darf.

3Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.


§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung



1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. 2Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.


§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln



(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist bei vorverpackten Lebensmitteln im Hauptsichtfeld auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett nach Maßgabe der Absätze 2, 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 5 zu richten.

(3) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, nicht gekennzeichnet ist oder den Haltungsformen „Stall+Platz", „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Im Falle von Satz 1 hat sich die Kennzeichnung nach Absatz 2 zu richten. 3Soweit ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln aus unterschiedlichen Tierarten hergestellt wurde oder eine Verpackung Lebensmittel von unterschiedlichen Tierarten enthält, hat die Kennzeichnung sich nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 6 zu richten.

(4) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall+Platz" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, den Haltungsformen „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Frischluftstall" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. 2Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall vorliegt.


§ 8 Kennzeichnung in Farbe



Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.


§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln



(1) 1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. 2Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. 3§ 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. 2Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. 3§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle

1.
eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen ausgehängt werden oder

2.
deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.


§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz



Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

2.
so bereitgestellt werden, dass

a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

b)
sie vollständig und übersichtlich ist,

c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.


§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung



(1) 1Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,

2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,

3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder

4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. 2Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. 3§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) 1Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,

2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,

3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder

4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(3) 1Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,

2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,

3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder

4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(4) 1Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,

2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,

3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder

4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.