Tools:
Update via:
Unterabschnitt 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Unterabschnitt 1 Gleichstellungsbeauftragte
§ 42 Rechtsstellung
§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und unmittelbar deren Leitung zugeordnet. 2Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. 2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte soll von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge entlastet werden.
(5) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(7) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten ist fiktiv nachzuzeichnen. 3Die nachgezeichnete berufliche Entwicklung ist bei Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. 4Die geforderten Voraussetzungen der jeweiligen Personalmaßnahme sind zu erfüllen, sofern sie nicht fingiert werden können.
(8) Die Dienststelle erstellt auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten eine Tätigkeitsbeschreibung über deren Amtszeit.
§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
- in einer Personalvertretung,
- 2.
- in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
- als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
§ 44 Verschwiegenheitspflicht
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
- 2.
- anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 45 Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.
(3) 1Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. 2Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.
(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16270/b45201.htm