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Teil 6 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit
§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. 2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 62 Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
(1) 1Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. 2Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.
§ 63 Amtszeit
(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.
(3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.
(4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64 Rechtsstellung
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
(2) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. 2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.
(4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.
(5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.
(8) § 43 gilt entsprechend.
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 66 Vertrauensverhältnis
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie die Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin zur Gleichstellungsvertrauensfrau.
§ 67 Aufgaben
§ 67 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
- 1.
- ist Ansprechpartnerin
- a)
- für das militärische Personal der Dienststelle und
- b)
- der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 2.
- vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 3.
- berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. 2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16270/b45204.htm