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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Abschnitt 2 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie Mengen zu berechnen,
- 4.
- Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
- Untergründe nach Vorgaben vorzubereiten,
- 8.
- Baukörper herzustellen,
- 9.
- Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig einbindender Wand,
- 2.
- Herstellung einer betonierfähigen Schalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil oder
- 3.
- Herstellen eines rechteckigen Bewehrungskorbes.
(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. 2Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 14 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 15 Inhalt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf
- 1.
- die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 16 Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern",
- 2.
- „Durchführen von Hochbauarbeiten" und
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Baukörper einzumessen,
- 7.
- Baukörper herzustellen oder rückzubauen und
- 8.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Maurerarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche,
- 3.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils,
- 4.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung,
- 5.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder
- 6.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
- 2.
- Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
- 3.
- Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder
- 2.
- Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen,
- 2.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder
- 3.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.
(6) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(8) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:
- 1.
- Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
- Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
- Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
- Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
- Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
- Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
- Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
- b)
- Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
- c)
- Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
- Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 3.
- Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
- b)
- Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
- c)
- Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
- Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 4.
- Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
- Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,
- d)
- Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,
- e)
- Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,
- f)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie
- g)
- Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre;
- 5.
- Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:
- a)
- Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,
- b)
- Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,
- c)
- Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,
- d)
- Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie
- e)
- Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.
(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern" mit 60 Prozent,
- 2.
- „Durchführen von Hochbauarbeiten" mit 30 Prozent sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 21 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Durchführen von Hochbauarbeiten" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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