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Unterabschnitt 1 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 25 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

8.
Messungen durchzuführen,

9.
Bauteile herzustellen sowie

10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

2Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,

2.
Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,

3.
Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder

4.
Herstellen einer Treppenkonstruktion.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 5Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,

7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,

8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,

10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,

11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Zimmererarbeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Ausbauarbeiten:

a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,

b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,

c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,

d)
Unterscheiden von Putzen,

e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,

f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;

2.
Bereich Zimmererarbeiten:

a)
Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,

b)
Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,

c)
Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie

d)
Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.


§ 27 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Holzbauteilen",

2.
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten",

3.
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

3.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

4.
Holzbauteile herzustellen,

5.
Aufmaße zu erstellen sowie

6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:

1.
Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie

2.
Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,

3.
Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,

4.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder

5.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.


§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,

3.
Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,

4.
die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,

2.
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,

3.
Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,

4.
Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,

5.
Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,

6.
vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,

7.
Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,

8.
das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie

9.
die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" mit 40 Prozent,

2.
„Herstellen von Holzbauteilen" mit 30 Prozent,

3.
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" mit 10 Prozent,

4.
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten",

b)
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.