Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)

V. v. 06.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 181; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76
Geltung ab 07.06.2024; FNA: 7831-1-53-7 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
§ 1 Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe
§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In Anwendung des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist, wird die Anwendung der nachfolgend aufgeführten immunologischen Tierarzneimittel zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die immunologischen Tierarzneimittel ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 3 verwendet worden sind, gestattet:

1.
Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH,

2.
Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder

3.
Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

(2) Absatz 1 gilt nur, solange kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 44, 47, 49 oder 52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist.

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§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 5. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 76 m.W.v. 8. März 2025

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juni 2024.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 366 m.W.v. 28. November 2024

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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