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Kapitel 4 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

Kapitel 4 Personalbemessung auf Stationen für Kinder

Abschnitt 1 Personalbemessung auf Normalstationen

§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)" zuzuordnen,

3.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege KA1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA3
Besondere
Leistungen
KA4
Hochaufwendige
Leistungen
KS1
Grundleistungen
KA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1
KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1
KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1
KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
KS2
Erweiterte Leistungen
KA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2
KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2
KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2
KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
KS3
Besondere Leistungen
KA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3
KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3
KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3
KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
KS4
Hochaufwendige Leistungen
KA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4
KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4
KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4
KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4


(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.


§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

Patientengruppe Minutenwert
KA1-F/KS1188
KA1-K/KS1147
KA1-J/KS177
KA1-F/KS2272
KA1-K/KS2230
KA1-J/KS2160
KA1-F/KS3389
KA1-K/KS3349
KA1-J/KS3279
KA1-F/KS4445
KA1-K/KS4408
KA1-J/KS4338
PatientengruppeMinutenwert
KA2-F/KS1252
KA2-K/KS1186
KA2-J/KS1154
KA2-F/KS2336
KA2-K/KS2269
KA2-J/KS2237
KA2-F/KS3453
KA2-K/KS3388
KA2-J/KS3356
KA2-F/KS4509
KA2-K/KS4447
KA2-J/KS4415
PatientengruppeMinutenwert
KA3-F/KS1384
KA3-K/KS1274
KA3-J/KS1253
KA3-F/KS2486
KA3-K/KS2357
KA3-J/KS2336
KA3-F/KS3585
KA3-K/KS3476
KA3-J/KS3455
KA3-F/KS4641
KA3-K/KS4535
KA3-J/KS4514
PatientengruppeMinutenwert
KA4-F/KS1418
KA4-K/KS1356
KA4-J/KS1350
KA4-F/KS2502
KA4-K/KS2439
KA4-J/KS2433
KA4-F/KS3619
KA4-K/KS3558
KA4-J/KS3552
KA4-F/KS4675
KA4-K/KS4617
KA4-J/KS4611


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.


§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.

(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.


§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.


Abschnitt 2 Personalbemessung auf Intensivstationen

§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2.500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2.500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. 2Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 IS 1
Grundleistungen
IS 2
Erweiterte Leistungen
IS 3
Besondere Leistungen
24-Stunden-ModellNICU IS 1-24h
PICU IS 1-24h
NICU IS 2-24h
PICU IS 2-24h
NICU IS 3-24h
PICU IS 3-24h
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 1
NICU IS 1-Schicht 1
PICU IS 1-Schicht 1
NICU IS 2-Schicht 1
PICU IS 2-Schicht 1
NICU IS 3-Schicht 1
PICU IS 3-Schicht 1
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 2
NICU IS 1-Schicht 2
PICU IS 1-Schicht 2
NICU IS 2-Schicht 2
PICU IS 2-Schicht 2
NICU IS 3-Schicht 2
PICU IS 3-Schicht 2
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 3
NICU IS 1-Schicht 3
PICU IS 1-Schicht 3
NICU IS 2-Schicht 3
PICU IS 2-Schicht 3
NICU IS 3-Schicht 3
PICU IS 3-Schicht 3



§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.

(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.


§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

24-Stunden-Modell GruppeIS 1 IS 2 IS 3
24 Stunden NICU3607201.440
24 Stunden PICU4807201.440
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 2 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 3 NICU120240480
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 2 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 3 PICU160240480


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.