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Kapitel 2 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 2 Marktzugang, Marktaufsicht

§ 4 Anbieterverzeichnis



(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). 2Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. 3Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.

(2) 1Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. 2Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. 3Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. 4Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.

(3) 1Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. 2Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. 3Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. 4Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. 5Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.

(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, besitzt,

2.
der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt oder

3.
durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(5) 1Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen. 2Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. 3Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit. 2Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.


§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde



(1) 1Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:

a)
§§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

b)
§ 23 des Arbeitszeitgesetzes,

c)
§§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,

d)
§§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,

2.
gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1.500 Euro ergangen sind:

a)
§ 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,

b)
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

c)
§ 25 des Arbeitsschutzgesetzes,

d)
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes,

e)
§ 21 des Mindestlohngesetzes,

f)
§ 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,

g)
§ 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

h)
§ 209 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

i)
§ 111 dieses Gesetzes,

3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur festgestellt sind.

2Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

(2) 1Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet. 2Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.

(3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.


§ 6 Antragstellung



(1) 1Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:

1.
Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:

a)
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,

b)
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,

c)
Staatsangehörigkeiten,

d)
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

e)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

f)
Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

2.
Angaben zu juristischen Personen:

a)
Name und Rechtsform des Unternehmens,

b)
nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,

c)
Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,

d)
Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

e)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

3.
Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,

4.
Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.

2Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:

1.
die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,

2.
eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,

3.
eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters sowie

4.
eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.

2Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu

1.
Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und

2.
der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.

(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:

1.
eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder

2.
eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.

2Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.

(5) 1Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. 2Absatz 4 bleibt unberührt.


§ 7 Überprüfung eingetragener Anbieter



(1) 1Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. 2Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.

(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. 2Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.

(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. 2Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.

(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.


§ 8 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung



(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mit.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr vorliegt. 2Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.


§ 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu lassen. 2Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. 2Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1 vorlegen lassen.

(3) Beauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.

(4) 1Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. 2Beauftragte Anbieter haben zu diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Für die Kontrolle nach Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils beschränkt auf deren fachliche Zuständigkeiten, Einzelheiten der Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 und des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, nach Absatz 1 festzulegen. 2Es legt insbesondere fest,

1.
welche der in den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorgaben aufgeführten und mit Strafe oder Bußgeld bewehrten Regelungen im Rahmen der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 bei beauftragten Anbietern auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind,

2.
welche Anforderungen an die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Nachweise zu stellen sind, die der beauftragte Anbieter dem beauftragenden Anbieter oder der Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 3 vorlegen muss und

3.
welche Anforderungen an die Kontrollen nach Absatz 4 zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf deren Häufigkeit, die vom beauftragten Anbieter vorzulegenden Nachweise sowie die durch den beauftragenden Anbieter vorzunehmende Plausibilisierung.

3Dabei ist sicherzustellen, dass die in der Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben mit den Anforderungen anderer Gesetze, die eine Überprüfung von beauftragten Anbietern vorsehen, in Einklang stehen.

(6) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur haben nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen zu übermitteln.

(7) 1Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. 2Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 10 Filialen und automatisierte Stationen



(1) 1Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:

1.
die Anschrift der Einrichtung bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,

2.
den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen werden,

3.
die Art der Einrichtung.

2Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.

(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.

(3) 1Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.