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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung

§ 43 Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung



(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. 2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. 3Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.


§ 44 Zusammensetzung der Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,

2.
zwei Angehörigen des höheren Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer,

3.
zwei Angehörigen des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer.

(2) 1Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören. 2Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.

(3) 1Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. 2Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.


§ 45 Schriftlicher Teil



(1) 1Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde. 2Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.

(2) Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:

1.
Kreis der versicherten Personen und Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,

2.
Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,

3.
Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung und Qualifizierung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,

4.
Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

5.
Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und

6.
Verwaltungsverfahren der Dienstbehörde und bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.

(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.


§ 46 Zulassung zum mündlichen Teil



(1) Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend" erreicht hat.

(2) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(3) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. 2Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.


§ 47 Mündlicher Teil



(1) 1Die Prüfungskommission bestimmt für das Prüfungsgespräch unterschiedliche Themen, die sich nach den Studieninhalten des Studienplans richten. 2Der mündliche Teil soll sich im Wesentlichen auf Studieninhalte des Hauptstudiums erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils waren. 3Im Prüfungsgespräch können auch konkrete berufliche Situationen behandelt werden, zu denen die oder der Studierende unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen soll.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) 1Die Dauer des mündlichen Teils soll 40 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten. 2Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.

(5) Über den Ablauf des mündlichen Teils ist für jede Prüfungsgruppe ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.

(6) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.


§ 48 Wiederholung



(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.

(2) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat. 2Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen. 3Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.

(5) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.