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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 3 Studienordnung

§ 24 Dauer und Umfang des Studiums



(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. 2Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) 1Das Studium hat einen Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). 2Davon entfallen 125 ECTS-Leistungspunkte auf die Fachstudien, 43 ECTS-Leistungspunkte auf die Praxisstudien und 12 ECTS auf die Bachelorarbeit. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(3) Die Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes liegt bei den Einstellungsbehörden, die im Benehmen mit dem Fachbereich Finanzen entscheiden.


§ 25 Studieninhalte



Das Studium vermittelt Grundlagen der Informatik, der Wirtschaftswissenschaften, der Rechtswissenschaften und der Verwaltungspsychologie sowie berufsfeldbezogene Studieninhalte.


§ 26 Studienstruktur



(1) 1Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgegrenzten Modulen vermittelt. 2Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.

(2) Die Module sind folgenden Modulgruppen zugeordnet:

1.
Theoretische Informatik,

2.
Praktische Informatik,

3.
Angewandte Informatik,

4.
Technische Informatik,

5.
Wirtschaftswissenschaften,

6.
Verwaltungspsychologische Grundlagen,

7.
Digitale Verwaltung,

8.
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

9.
IT-Recht,

10.
Berufspraxis,

11.
Bachelorarbeit.

(3) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

 SemesterStudienabschnitt
11. Semester Fachstudien
22. Semester Fachstudien
33. Semester Praxisstudien
44. Semester Fachstudien
55. Semester Fachstudien
66. Semester Praxisstudien



§ 27 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt:

1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,

2.
den Studienablauf,

3.
die Lernorte,

4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,

5.
die Modulbeschreibungen der Fachstudien und Praxisstudien,

6.
die Wahlprofile, die aus mehreren Modulen (Wahlpflichtmodulen) bestehen,

7.
die Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen,

8.
die Angaben zu den Modulverantwortlichen,

9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,

10.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,

11.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und

12.
die Vorgaben zu den Prüfungen.

(3) 1Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.


§ 28 Fachstudien



(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. 2Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. 3Die Lehrveranstaltungen können durch geeignete digitale Lehrformate ergänzt werden. 4Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden dem Fachbereich Finanzen zur Ausbildung zugewiesen.


§ 29 Praxisstudien



(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.

(2) 1Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.


§ 30 Transferkoordinatorin und Transferkoordinator



1Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung, die oder der den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden koordiniert. 2Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich.


§ 31 Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter



(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen eine Praxisstudienleiterin oder einen Praxisstudienleiter und eine Vertretung. 2Sowohl die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter als auch die Vertretung müssen über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisstudien verantwortlich. 2Sie oder er erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ablaufplan der jeweiligen Praxisstudien nach den Anforderungen des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter berät die Studierenden in Angelegenheiten der Praxisstudien.


§ 32 Praxistutorinnen und Praxistutoren



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt Praxistutorinnen und Praxistutoren für die praktische Ausbildung der Studierenden.

(2) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren betreuen die Studierenden während der Praxisstudien und leiten sie an.

(3) Als Praxistutorin oder Praxistutor darf nur bestellt werden, wer über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(4) 1Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter teilt die Studierenden den jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren zu. 2Den Praxistutorinnen und Praxistutoren dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren informieren die Praxisstudienleiterin oder den Praxisstudienleiter regelmäßig über den aktuellen Ausbildungsstand der Studierenden, die ihnen zugeteilt sind.


§ 33 Qualitätsmanagement



(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.

(2) 1Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. 2Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Evaluationsordnung wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.