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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 34 Prüfungsamt



(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.


§ 35 Prüfende



(1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.

(2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer über einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt.

(3) 1Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. 2Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.

(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 36 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan



(1) 1Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Semesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 2Der Prüfungsplan muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Prüfungen können ganz oder teilweise unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt und bewertet werden. 2Der Fachbereich Finanzen gewährleistet unter Beachtung der Vertraulichkeit die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. 3Das Nähere regelt der Fachbereich Finanzen in einer Ordnung über die Verwendung digitaler Technologien bei Prüfungen.

(3) Das Prüfungsamt kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.


§ 37 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

 NoteBeschreibungnumerischer Notenwert
 123
1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
entspricht
1,0 und 1,3
2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 1,7 und 2,0 und 2,3
3befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
2,7 und 3,0 und 3,3
4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
3,7 und 4,0
5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
5,0
6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
6,0


(2) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

 Bewertungspunkte (Prozentanteile) numerischer Notenwert Note
 123
1ab 95 1,0sehr gut
2ab 90 1,3
3ab 85 1,7gut
4ab 80 2,0
5ab 75 2,3
6ab 70 2,7befriedigend
7ab 65 3,0
8ab 60 3,3
9ab 55 3,7ausreichend
10ab 50 4,0
11ab 25 5,0mangelhaft
12unter 25 6,0ungenügend


(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. 2Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.

(6) 1Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. 2Die Note lautet dann:

 Durchschnittsbereichnumerischer Notenwert Note
 123
1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 1,0sehr gut
2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 1,3
3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 1,7gut
4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 2,0
5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 2,3
6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 2,7befriedigend
7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 3,0
8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 3,3
9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 3,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 4,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 5,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher 6,0ungenügend


(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend" und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.


§ 38 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn

1.
nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und

2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.

3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(4) 1Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend" und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung

1.
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder

2.
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Überschreiten der Mindestpunktzahl
um mindestens ... Prozent der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
numerischer Notenwert Note
 123
187,501,0sehr gut
275,001,3
366,671,7gut
458,332,0
550,02,3
641,672,7befriedigend
733,333,0
825,003,3
912,503,7ausreichend
100,004,0


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der Mindestpunktzahl
um bis zu ... Prozent
numerischer Notenwert Note
 123
150,005,0mangelhaft
2100,006,0ungenügend


(6) 1Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 37. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 39 Bestehen der Prüfung



Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.


§ 40 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen



(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 3Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

(2) 1Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.