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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)
V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 26 Schwerbehinderte Menschen
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen.
(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.
§ 27 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst V. v. 14. April 2010 BGBl. I S. 434 m.W.v. 29. April 2010
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 20. Mai 2001 (BGBl. I S. 946), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2251), außer Kraft.
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