Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Kapitel 1 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
(1) 1Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. 2Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.
(2) 1Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. 2Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
- 1.
- einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht verhängt werden,
- 2.
- Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden,
- a)
- wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
- b)
- wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
(2) 1Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. 2Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) 1Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. 2Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
§ 17 Beschleunigungsgebot, Fristen
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. 2Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.
(7) 1Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. 2Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist.
§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§ 19 Gnadenrecht
(1) 1Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. 2Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf richterliche Anordnung des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. 2Durchsucht werden darf nur eine Soldatin oder ein Soldat, gegen die oder den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. 3Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen der Soldatin oder des Soldaten. 4Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. 5Sie darf gegenüber jeder Soldatin und jedem Soldaten angeordnet werden.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. 2Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. 3Vor einer Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. 4Genehmigende Entscheidungen sind ihr oder ihm zuzustellen.
(3) 1Der Antrag auf richterliche Anordnung oder Genehmigung ist zu begründen. 2Die entstandenen Akten sind beizufügen.
(4) 1Die Entscheidung, mit welcher die Richterin oder der Richter die Anordnung oder Genehmigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. 2In Verfahren nach Kapitel 2 kann die oder der Disziplinarvorgesetzte dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. 3Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. 5Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) 1Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. 2Die Durchsuchung der Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. 3Letztere sollen nicht die Truppenärztin oder der Truppenarzt der zu durchsuchenden Person sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 5Die Durchsicht privater Papiere der Soldatin oder des Soldaten steht nur der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu. 6Satz 5 gilt auch für elektronische Speichermedien der Soldatin oder des Soldaten sowie für hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann.
(6) 1Der Soldatin oder dem Soldaten, gegen die oder den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. 2Ihr oder ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. 3Ist sie oder er nicht unverzüglich erreichbar, ist eine Zeugin oder ein Zeuge beizuziehen. 4Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. 5Der Soldatin oder dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen. 6Die Abschrift kann in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden.
(7) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt und soweit dem nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht.
(8) In Verfahren nach Kapitel 2 ist § 119 entsprechend anzuwenden auf eine richterliche Anordnung oder Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1.
(9) 1In Verfahren nach Kapitel 3 stehen der Wehrdisziplinaranwaltschaft auch die Befugnisse der Disziplinarvorgesetzten nach dieser Vorschrift zu. 2§ 119 bleibt unberührt.
§ 21 Vorläufige Festnahme
(1) Die Disziplinarvorgesetzten haben die Befugnis, Soldatinnen und Soldaten, die ihrer Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festzunehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
(2) 1Die gleiche Befugnis haben
- 1.
- Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber Soldatinnen und Soldaten, deren Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
- 2.
- wenn an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind
- a)
- Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten, denen sie Befehle erteilen können,
- b)
- Offizierinnen und Offiziere sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gegenüber Soldatinnen und Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen.
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
(4) 1Die festgenommene Person ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein richterlicher Haftbefehl ergeht. 2An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf die festgenommene Person nach Anhörung durch die Kommandantin oder den Kommandanten und auf deren oder dessen Anordnung auch ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 genannte Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange sie eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. 3Bei der Anhörung ist die festgenommene Person auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen. 4Die Anhörung soll ihr Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.
(5) 1Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind aktenkundig zu machen. 2In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die Festnahme unverzüglich der Dienststelle der oder des Festgenommenen zu melden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16810/b46843.htm