(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
- 1.
- Verweis,
- 2.
- strenger Verweis,
- 3.
- Disziplinarbuße,
- 4.
- strenge Disziplinarbuße,
- 5.
- Ausgangsbeschränkung,
- 6.
- strenge Ausgangsbeschränkung,
- 7.
- Disziplinararrest,
- 8.
- strenger Disziplinararrest.
(2) 1Nebeneinander können verhängt werden:
- 1.
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
- 2.
- bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
- a)
- Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
- b)
- strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
- c)
- Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
- d)
- strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
2Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.
(1) der ist Verweis Der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(3) 1Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. 2Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.
(1) 1Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. 2Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(1) 1Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. 2Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). 3Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2)
1Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen.
2Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach
§ 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
(3) 1Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 2Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.