Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 21 Laufbahnprüfung
1Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung.
2Sie besteht aus:
- 1.
- den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,
- 2.
- der Diplomarbeit und
- 3.
- dem Diplomkolloquium.
§ 22 Prüfungsamt
1Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. 2Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. 3Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Auswärtige Amt und der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten richten für den Diplomstudiengang einen Prüfungsausschuss am Fachbereich ein.
(2) 1Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten. 2Die oder der Vorsitzende wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans vertreten.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
- 1.
- des Fachgebiets Zivilrecht,
- 2.
- des Fachgebiets Öffentliches Recht,
- 3.
- des Fachgebiets der Fremdsprache Englisch,
- 4.
- des Fachgebiets der Fremdsprache Französisch und
- 5.
- der Studierenden.
(4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt:
- 1.
- zwei Rechtsdozentinnen oder Rechtsdozenten,
- 2.
- zwei Sprachdozentinnen oder Sprachdozenten und
- 3.
- eine Studierende oder ein Studierender.
(5) 1Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter, mit Ausnahme des studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds, werden auf Vorschlag des Fachbereichsrats von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst für vier Jahre bestellt. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Das studentische Mitglied und das stellvertretende studentische Mitglied des Prüfungsausschusses werden von den Studierenden des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten für ein Jahr gewählt.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und Abstimmungsmodalitäten.
(3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 25 Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. 2Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.
§ 26 Prüfungen
(1) 1Prüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. 2Jeder Prüfungsteil ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einer bestimmten Prüfungsform durchgeführt.
(2) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können neben den fachlichen Lernzielen und Kompetenzen auch überfachliche Kompetenzen einbezogen werden.
(3) 1Die Prüfungsergebnisse werden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 2Bei mündlichen und kombinierten Prüfungen können Prüfungsergebnisse auch mündlich bekannt gegeben werden. 3Die Form der Bekanntgabe wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
(4) 1Gegenstand, Ablauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüferinnen und Prüfern zu bestätigen.
(5)
1Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6,
§ 35 Absatz 4 und
§ 53 Absatz 1 nichts anderes ergibt, bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist.
2Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so ist jeder Prüfungsteil zu bestehen.
(6)
1Prüfungen in Fremdsprachenmodulen sind bestanden, wenn keiner der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile mit weniger als 3 Rangpunkten bewertet wird und die Prüfungsteile insgesamt mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden.
2§ 35 bleibt unberührt.
(7) Bei bestandener Prüfung werden die im Modulhandbuch festgelegten ECTS-Leistungspunkte gutgeschrieben.
§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung
(1) 1Der Prüfungsausschuss erstellt für jedes Semester einen Prüfungsplan. 2In dem Prüfungsplan wird festgelegt, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben. 4Er muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(2) 1Prüfungen können unterstützt durch Informationstechnik und Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, inwieweit diese Techniken in Prüfungen zur Anwendung kommen. 3Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und den Studierenden unverwechselbar und dauerhaft zugeordnet werden können.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
| Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunktzahl an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Rangpunkte | Note | Erläuterung
|
| 1 | 2 | 3 | 4
|
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
|
2 | 93,69 bis 87,50 | 14
|
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
4 | 83,39 bis 79,20 | 12
|
5 | 79,19 bis 75,00 | 11
|
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
|
7 | 70,89 bis 66,70 | 9
|
8 | 66,69 bis 62,50 | 8
|
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
10 | 58,39 bis 54,20 | 6
|
11 | 54,19 bis 50,00 | 5
|
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
|
13 | 41,69 bis 33,40 | 3
|
14 | 33,39 bis 25,00 | 2
|
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
|
16 | 12,49 bis 0,00 | 0
|
(2) Die Rangpunkte einzelner Prüfungsformen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend die Rangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den insgesamt vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Rangpunkte von 4,50 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(5) 1Prüfungen und Prüfungsteile, die bei erster Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. 2Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. 3Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. 4Die Prüferinnen und Prüfer dürfen gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.
§ 29 Multiple-Choice-Aufgaben
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
- 1.
- Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder
- 2.
- Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).
(2) Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(4) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. 3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(5) 1Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend" und 5 Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestpunktzahl entspricht:
- 1.
- 60 Prozent der erreichbaren Punkte oder
- 2.
- in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
| Überschreiten der Mindestpunktzahl um ... Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte
|
| 1 | 2
|
1 | 87,50 | 15
|
2 | 75,00 | 14
|
3 | 66,67 | 13
|
4 | 58,33 | 12
|
5 | 50,00 | 11
|
6 | 41,67 | 10
|
7 | 33,33 | 9
|
8 | 25,00 | 8
|
9 | 16,67 | 7
|
10 | 8,33 | 6
|
11 | 0 | 5
|
(7) Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
| Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu ... Prozent | Rangpunkte
|
| 1 | 2
|
1 | 16,67 | 4
|
2 | 33,33 | 3
|
3 | 50,00 | 2
|
4 | 75,00 | 1
|
5 | 100,00 | 0
|
(8) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. 3Das Studium ist mit Ablauf des Tages beendet, an dem einer oder einem Studierenden das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bekannt gegeben wird.
(2) 1Der Termin für die Wiederholung der Prüfung soll durch den Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt werden. 2Die Wiederholung der Prüfung und die Bekanntgabe der Ergebnisse der wiederholten Prüfung sollen bis spätestens zum Ende des Semesters erfolgen, das auf das Semester folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.
(3) Liegt der Termin für die Wiederholung der Prüfung nach dem Abschluss der Regelstudienzeit, werden die Studierenden nach Abschluss der Regelstudienzeit bis zur Bewertung der Wiederholungsprüfung einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(5) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind. 2Bestandene Prüfungsteile können weder wiederholt noch nachgebessert werden.
(6) 1Eine nicht bestandene Prüfung in Form eines Lernportfolios wird nicht wiederholt. 2Sie wird nach einem Gespräch mit dem oder den Prüferinnen und Prüfern nachgebessert und erneut bewertet. 3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen
(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. 2Der Prüfungsausschuss legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
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