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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermErsAufwV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen

1.
die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,

2.
die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und

3.
die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.


§ 2 Allgemeine Vorschriften



(1) 1Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. 2Es besteht kein Erstattungsanspruch für ungeeignete Daten. 3Sind Daten nicht notwendig im Sinne des § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet oder der Intermediär davon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(2) 1Über die in dieser Verordnung festgelegten Kostenerstattungen hinaus kann Ersatz von Aufwendungen für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden. 2Abweichende vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.


§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4



(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.


§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung



(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

3.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.


§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes



(1) 1Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

2.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.


§ 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation



(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.

(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.


§ 7 Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6



(1) 1Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden. 2Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. 3Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(2) 1Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten. 2Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. 3Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.

(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.


§ 8 Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen



Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.


§ 9 Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung



Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.


§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien



1Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. 2Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.


§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer



Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing